Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Die Frage, vor welchem Gericht eine Klage gegen eine Person zu erheben ist, beurteilt sich danach, wo diese Person Ihren Gerichtsstand hat, § 12 Zivilprozeßordnung (ZPO).
Der Allgemeine Gerichtsstand einer Person richtet sich nach dem Wohnort der Person, § 13 ZPO. Eine natürliche Person kann also grundsätzlich bei dem Gericht zu verklagt werde, in dessen Bezirk die Person wohnt.
Nach den von Ihnen mitgeteilten/zitierten Informationen hatte die Beklagte in dem vor dem OLG Düsseldorf geführten Rechtsstreit im Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz in Deutschland. Da das Verfahren vor dem OLG Düsseldorf geführt worden ist, käme somit grundsätzlich der Gerichtsstand des Wohnsitzes in Betracht, wenn die Beklagte Ihren Wohnsicht im Bezirk dieses Gerichts befunden hat. Ob dies der Fall gewesen ist, haben Sie nicht mitgeteilt.
Neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Wohnortes gibt es noch weitere Gerichtstände für besondere Verfahrensarten. So sieht das Gesetz z.B. auch einen „Besonderen Gerichtsstand der Erbschaft“ vor, § 27 ZPO. Nach dieser Vorschrift können Klagen, die Ansprüche der Erben gegen Erbschaftsbesitzer betreffen, vor dem Gericht erhoben werden, bei dem ein Deutscher Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte. Da der Erblasser Niederländer gewesen ist, greift diese Vorschrift im vorliegenden Fall aber nicht.
Ob eventuell ein anderer Gerichtstand als der oben genannte Allgemeine Gerichtstand hier einschlägig gewesen ist, kann mit Sicherheit nur nach Kenntnis des konkreten Klageantrages gesagt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Die Frage, vor welchem Gericht eine Klage gegen eine Person zu erheben ist, beurteilt sich danach, wo diese Person Ihren Gerichtsstand hat, § 12 Zivilprozeßordnung (ZPO).
Der Allgemeine Gerichtsstand einer Person richtet sich nach dem Wohnort der Person, § 13 ZPO. Eine natürliche Person kann also grundsätzlich bei dem Gericht zu verklagt werde, in dessen Bezirk die Person wohnt.
Nach den von Ihnen mitgeteilten/zitierten Informationen hatte die Beklagte in dem vor dem OLG Düsseldorf geführten Rechtsstreit im Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz in Deutschland. Da das Verfahren vor dem OLG Düsseldorf geführt worden ist, käme somit grundsätzlich der Gerichtsstand des Wohnsitzes in Betracht, wenn die Beklagte Ihren Wohnsicht im Bezirk dieses Gerichts befunden hat. Ob dies der Fall gewesen ist, haben Sie nicht mitgeteilt.
Neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Wohnortes gibt es noch weitere Gerichtstände für besondere Verfahrensarten. So sieht das Gesetz z.B. auch einen „Besonderen Gerichtsstand der Erbschaft“ vor, § 27 ZPO. Nach dieser Vorschrift können Klagen, die Ansprüche der Erben gegen Erbschaftsbesitzer betreffen, vor dem Gericht erhoben werden, bei dem ein Deutscher Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte. Da der Erblasser Niederländer gewesen ist, greift diese Vorschrift im vorliegenden Fall aber nicht.
Ob eventuell ein anderer Gerichtstand als der oben genannte Allgemeine Gerichtstand hier einschlägig gewesen ist, kann mit Sicherheit nur nach Kenntnis des konkreten Klageantrages gesagt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg