9. März 2023
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22:23
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich besteht auch im österreichischen Strafverfahren die Pflicht als geladener Zeuge persönlich vor Gericht zu erscheinen. Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe in der Höhe von bis zu 1.000 Euro und einem Kostenersatz geahndet werden oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden. Diese müsste in Ihrem Fall zusätzlich im Wege der Rechtshilfe erfolge. Die österreichischen Behörden müssten daher mit dem deutschen Behörden zusammenarbeiten.
Allerdings stellt ein im Ausland befindlicher Zeuge, dessen Anschrift unbekannt ist, nach der österreichischen Rechtsprechung ein nicht greifbares Beweismittel dar. Wenn Sie daher in Österreich nicht mehr wohnhaft sind und Ihre deutsche Anschrift dem österreichischen Gericht unbekannt ist, dürfte das Gericht auf Ihr Erscheinen verzichten. Es kommt daher in erster Linie darauf an, ob dem Gericht Ihr aktueller Aufenthaltsort, also Ihre aktuelle Anschrift, bekannt ist.
Ferner besteht auch die Möglichkeit, dass Sie mittels Videovernehmung vernommen werden. Sollten Sie daher feststellen, dass das österreichische Gericht auf eine Zeugenvernehmung beharrt, kommt immer noch die Vernehmung mittels Video in Betracht.
Ferner bestünde auch die Möglichkeit, dass Sie sich eine etwaige Verhandlungsunfähigkeit durch einen Arzt mittels eines Attests bescheinigen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt