17. Januar 2019
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14:44
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Schulte
Europaallee 65
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aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Die beworbene Funktion stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung zu Ihren Gunsten dar. Sofern diese also tatsächlich nicht gegeben ist, stehen Ihnen hier grundsätzlich entsprechende Mängelgewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer zu. Dies kann z.B. auch eine Minderung, Schadensersatz und ein Rücktritt sein.
Allerdings steht dem Verkäufer hier ein Nachbesserungsrecht zu. In der Regel ist dies sogar zusätzlich auf 2 Nachbesserungsversuche in AGB vereinbart.
Einmal scheint der Verkäufer hier schon erfolglos nachgebessert zu haben. Sie sollten daher schriftlich und nachweislich (z.B. Einwurfeinschreiben) dem Verkäufer den Mangel bzw. das fehlen dieser zugesicherten Eigenschaft / Beschaffenheitsvereinbarung erneut mitteilen und gleichzeitig unter Fristsetzung von 14 Tagen (konkretes Datum als Fristende angeben) zur Nachbesserung auffordern. Weitere Ansprüche sollten Sie sich vorbehalten.
Verstreicht diese Frist ergebnislos, können Sie anschließend den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und Rückgabe Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
Gleiches gilt, sofern der Verkäufer erneut nachbessert, dies aber wieder nicht funktioniert. Auch nach 2 fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen ist ein Rücktritt dann möglich.
Gerne können wir in der Sache auch einmal kurz telefonieren. So können Rück- und Verständnisfragen einfacher und schneller geklärt werden. Falls Sie mir Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) geben, rufe ich Sie gerne an. Hierzu können Sie gerne auch bereits Terminvorschläge unterbreiten.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne über die Direktanfrage kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)