Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:
Bei dem von Ihnen beschrieben Problem geht es darum, ob der fragliche Text die erforderliche Gestaltungshöhe erreicht hat, um in den Genuss des Schutzes von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu kommen.
Entscheidend dafür ist, dass die Textbausteine individuelle geistig-kreative Eigentümlichkeiten beinhalten. Nicht jede individuelle persönliche geistige Leistung ist ein schutzfähiges Werk im Sinne des Urheberrechts. Die Frage, ob ein Werk (hier Text) die notwendige Gestaltungshöhe erreicht hat, ist oft das zentrale Problem bei einem Streit um potentielle Urheberrechte.
Nicht als Schriftwerke werden literarische Erzeugnisse geschützt, wenn nur einen geringen Grad an geistiger Leistung voraussetzen. Insbesondere sind solche Erzeugnisse davon umfasst, die zwar Fleiß, aber keine besondere fachliche Qualifikation voraussetzen.
Dennoch können Darstellungen geschäftlichen Inhalts oder Mitteilungen für das praktische Leben vom Urheberrecht geschützt sein.
Entscheidend ist hier die innere Form, Auswahl, Zusammenstellung, Sichtung und Gliederung des Inhalts. Hinzukommen können individuelle wissenschaftliche Fähigkeiten, die erforderlich sind, um den Inhalt zu formulieren.
Hinsichtlich Ihrer Anmerkung, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen keinen Urheberechtsschutz genießen können, weise ich auf die Entscheidung des Landgerichts München (LG München, GRUR 1991, S. 50) hin. Hier bewertete das Gericht die formulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als schutzwürdig, weil bei diesen eine besonders gewählte Ausdrucksweise auffiel.
Die Rechtsprechung ist hier aber leider nicht konsequent.
So werden die Anforderungen z.B. bei Katalogen unterschiedlich beurteilt (vgl. RG, GRUR 1926, 117= geringe Anforderungen / OLG, Düsseldorf ZUM 1989, 137= höhere Anforderungen).
Sofern den Texten eine gestalterische Eigentümlichkeit zu entnehmen ist, kann eine Urheberrechtsverletzung gegeben sein. Sodann hat der Verfasser bzw. Urheber Schadensersatz-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüche gegen den Verleger.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit Beantwortung der Frage weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Wincierz
Rechtsanwalt
Wilhelm-Kopp-Straße 2
65203 Wiesbaden
0611-60 919 757
Email: a.wincierz@strafverteidiger-rhein-main.de
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:
Bei dem von Ihnen beschrieben Problem geht es darum, ob der fragliche Text die erforderliche Gestaltungshöhe erreicht hat, um in den Genuss des Schutzes von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu kommen.
Entscheidend dafür ist, dass die Textbausteine individuelle geistig-kreative Eigentümlichkeiten beinhalten. Nicht jede individuelle persönliche geistige Leistung ist ein schutzfähiges Werk im Sinne des Urheberrechts. Die Frage, ob ein Werk (hier Text) die notwendige Gestaltungshöhe erreicht hat, ist oft das zentrale Problem bei einem Streit um potentielle Urheberrechte.
Nicht als Schriftwerke werden literarische Erzeugnisse geschützt, wenn nur einen geringen Grad an geistiger Leistung voraussetzen. Insbesondere sind solche Erzeugnisse davon umfasst, die zwar Fleiß, aber keine besondere fachliche Qualifikation voraussetzen.
Dennoch können Darstellungen geschäftlichen Inhalts oder Mitteilungen für das praktische Leben vom Urheberrecht geschützt sein.
Entscheidend ist hier die innere Form, Auswahl, Zusammenstellung, Sichtung und Gliederung des Inhalts. Hinzukommen können individuelle wissenschaftliche Fähigkeiten, die erforderlich sind, um den Inhalt zu formulieren.
Hinsichtlich Ihrer Anmerkung, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen keinen Urheberechtsschutz genießen können, weise ich auf die Entscheidung des Landgerichts München (LG München, GRUR 1991, S. 50) hin. Hier bewertete das Gericht die formulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als schutzwürdig, weil bei diesen eine besonders gewählte Ausdrucksweise auffiel.
Die Rechtsprechung ist hier aber leider nicht konsequent.
So werden die Anforderungen z.B. bei Katalogen unterschiedlich beurteilt (vgl. RG, GRUR 1926, 117= geringe Anforderungen / OLG, Düsseldorf ZUM 1989, 137= höhere Anforderungen).
Sofern den Texten eine gestalterische Eigentümlichkeit zu entnehmen ist, kann eine Urheberrechtsverletzung gegeben sein. Sodann hat der Verfasser bzw. Urheber Schadensersatz-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüche gegen den Verleger.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit Beantwortung der Frage weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Wincierz
Rechtsanwalt
Wilhelm-Kopp-Straße 2
65203 Wiesbaden
0611-60 919 757
Email: a.wincierz@strafverteidiger-rhein-main.de