Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
der Sachverhaltsdarstellung nach unterstelle ich, dass keine gemeinsamen Kinder existieren, die bei B leben (sonst hätte der Antrag wenig Aussicht auf Erfolg).
Es wird darauf ankommen, wieweit B durch ihr Verhalten einen unerträglichen Zustand verursacht hat (OLG Karlsruhe NJW 91, 1440). Hier hätte aber wohl die Möglichkeit bestanden, dass A dort trotz der Trennung weiter gewohnt hätte, so dass zu der entscheidenden Frage, ob B noch ein solches "Weiterwohnen" des A durch zusätzliche Maßnahmen entscheidend behindert hat, sein wird.
Weiter wird im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung auch entscheidend sein, wen der Verlust der Wohnung persönlich UND BERUFLICH härter treffen wird (OLG Hamm FamRZ 93, 465), so dass dieses zugunsten von A berücksichtigt werden kann.
Abzuklären ist weiter, ob B auch wirtschaftlich in der Lage wäre, einen angemessenen Ersatzwohnraum zu finden (hierzu fehlen alle Angaben).
Nach der Entscheidung OLG Hamm (siehe oben) ist bei der Abwägung aber auch zu berücksichtigen, inwieweit B sich der Durchsetzung der Rechte widersetzt hat (also wieder ein Vorteil für A), wobei es auch eine Rolle spielen wird, dass B sich entgegen der Vereinbarung an den Kosten nicht beteiligt hat (OLG Braunschweig NJW-RR 96, 578).
Insgesamt sieht es - vorbehaltlich der Klärung der Einzelheiten - nicht schlecht für A aus. Da aber alle Einzelheiten in einer individuellen Beratung geklärt werden müssen und dieses Forum nur der ersten Orientierung dienen kann (siehe Button "Hilfe") sollten Sie einen Kollegen vor Ort aufsuchen.
Mit diesem wird dann auch zu klären sein, ob gegenüber B eine Klage auf Zahlung (eine andere Möglichkeit sehe ich bei Ihrer Darstellung nicht mehr) erhoben werden sollte. Hier sollte vielleicht auch daran gedacht werden, die "Nichtzahlung" beim Zuweisungsverfahren zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rehctsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nein,gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden. B ist Vollzeit berufstätig und verdient ca. 1500 netto. B möchte sich von der ausgezahlten Summe eine Eigentumswohnung kaufen. Eine Mietwohnung kommt für B nicht in Betracht es sei denn A finanziert diese.
B möchte Haus nicht behalten und zahlt laut B´s Aussage auf Anraten des eigenen Anwaltes nichts mehr.
Da B sich auch nicht zuständig fühlt (obwohl fast alleinige Nutzung) Haus und Hof in Ordnung zu halten ist A auf Grund der Ordnung und Sauberkeit auch nicht mehr in der Lage Vertreter,Kundengespräche etc. im Betrieb zu führen. Hinzu kommt das B nicht davor zurück schreckt Büroschränke zu durchsuchen und Papiere durcheinander zu bringen. Hinzu kommen ständige Beleidigungen und Beschimpfungen von B an A sowie telefonische Nachfragen bei A und auch bei neuem Partner von A wegen der Auszahlung.
A konnte nicht weiter dort wohnen bleiben weil B auch schon während A schlief mit einer Schere in der Hand neben A stand und fragte:Na, soll ich zu stechen?
Frage: Da das alles nicht aufgezeichnet wurde da A an einer einvernehmlichen Scheidung interessiert war, ist das überhaupt relevant bei der Begründung für eine evt. gerichtliche Zuweisung?
Vielen Dank
Das ist schon relevant und bei der Abwägung zu berücksichtigen, da B hier ja nun massiv in den Gewerbebetrieb eingreift und die Existenz gefährdet.
Sofern also keine Einigung möglich (Auszahlung auf Treuhandkonto Zug-um-Zug gegen Auszug wäre ja denkbar)ist, bleibt nur noch der Gang vor das Gericht, wobei ich davon ausgehe, dass die Freundin von A oder sonst jemand die Zustände vor Gericht bezeugen wird.
Vile Glück