6. August 2007
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11:46
Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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nach Ihrer Schilderung liegt zwischen Ihnen und dem Nachbarn eine rechtsverbindliche Einigung über den Zaun vor, die vom Nachbarn nicht einseitg widerrufen werden kann.
Insbesondere auch die beauftragte Firma muss die Stornierung nicht annehmen, sondern kann sich auf die Auftragserteilung berufen. Nachdem Ihr Nachbar - wie Sie mitteilen - die Auftragserteilung selbst unterschrieben hat, dürfte es wohl auch keine Beweisprobleme geben.
Da Sie und Ihr Nachbar Gesamtschuldner sind, kann die beauftragte Firma Sie zunächst allein wegen der Kosten in Anspruch nehmen. Ihr Nachbar muss Ihnen dann die Hälfte erstatten. Dies entspricht im Übrigen auch § 37 NachbG NRW, wonach die Kosten einer Einfriedigung gemeinsam zu tragen sind.
Selbst wenn es keine Einigung gegeben hätte, dann dürften Sie den Zaun allein errichten und vom Nachbarn die hälftigen Kosten verlangen, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach schriftlicher Aufforderung an der Errichtung der Einfriedigung mitgewirkt hat. (§ 32 Abs.1 NachbG NRW)
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
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Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht