14. Juli 2020
|
11:51
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können eine Zusammenveranlagung nach § 26b EStG vornehmen.
Denn nach der Schilderung sind die Voraussetzungen des § 26 EStG gegeben. D.h. zum einen beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a EStG sind und sie nicht dauernd getrennt leben und die beiden vorgenannten Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind. Durch den Wechsel des Aufenthaltes erst im September ist die uneingeschränkte Steuerpflicht in jedem Fall zu Beginn des Jahres gegeben. Die örtliche Trennung steht nicht im Zusammenhang mit einer Trennung im Sinne des Familienrechts, sondern ist beruflich bzw. wirtschaftlich bedingt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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Rückfrage vom Fragesteller
16. Juli 2020 | 09:43
Sehr geehrte Frau Sperling,
herzlichen Dank für die fundierte Beantwortung meiner Frage.
Nur eine kurze Rückfrage: Dies bedeutet also, dass eine gemeinsame Veranlagung nicht mehr möglich wäre wenn meine Frau und mein Sohn ab dem 01.01.2021 den Hauptwohnsitz in Österreich hätten und in Deutschland keine Leistungen/Einkommen mehr erhalten ich aber schon noch für eine begrenzte Zeit. Somit wäre Sie steuerpflichtig in Österreich und ich in Deutschland. Ist das korrekt?
Vielen Dank und einen schönen Tag!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16. Juli 2020 | 12:22
Wenn es das gesamte Jahr 2021 so bleibt, dann ist es korrekt.