Sehr geehrter Fragesteller,
in Ihrem Fall gilt das Bayrische Straßen- und Wegerecht.
Hiernach sollen die Träger der Straßenbaulast (hier wohl die Gemeinde) gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 2 BayStrWG unbeschadet der Verkehrssicherungspflicht oder der Verpflichtung Dritter die Straßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen. Diese Soll-Vorschrift gewährt jedoch dem Einzelnen keinen Anspruch auf ein Tätigwerden des Baulastträgers. Denn selbst die Straßenbaulast, der das Schneeräumen gerade nicht unterfällt, ist lediglich eine der Allgemeinheit gegenüber bestehende Verpflichtung, ohne für den einzelnen Straßenbenutzer Ansprüche zu begründen (vgl. BayVGH vom 22.4.2004,Az. 8 CE 04.464). Übernimmt die Gemeinde aber diese Verpflichtung, so kann sie den Anlieger zu den Kosten dieser Maßnahme heranziehen.
Hiervon abgesehen hat die Gemeinde jedoch aufgrund von Art. 51 Abs. 5 Satz 1, Art. 51 Abs. 4 BayStrWG die Möglichkeit, den Winterdienst und die Schneeräumpflicht für Grundstücke, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen oder über sie erschlossen werden, auf die Anlieger der Straßen zu übertragen. Die Anlieger haben dann eine eigene Verpflichtung, den Winterdienst durchzuführen. Ob Ihre Gemeinde durch Ortssatzung hiervon Gebrauch gemacht hat, kann ich leider nicht sagen. Ich empfehle, hier bei Ihrer Gemeindeverwaltung nachzufragen.
Ob es eine entsprechende Verfügung der Obersten Baubehörde in Bayern gibt, kann ich ohne eingehende Recherche nicht sagen. Ohne die örtlichen Gegebenheiten zu kennen, könnte ich überdies schon gar nicht sagen, ob eine solche Verfügung auf ihren Fall überhaupt anwendbar wäre.
Im Zweifel rege ich an, sich mit einem Antrag auf Durchführung der Schneeräumung bzw. Winterdienst an die Gemeinde zu wenden und auf das Bestehen einer solchen Verfügung hinzuweisen. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem nachzugehen und Ihren Antrag zu bescheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
in Ihrem Fall gilt das Bayrische Straßen- und Wegerecht.
Hiernach sollen die Träger der Straßenbaulast (hier wohl die Gemeinde) gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 2 BayStrWG unbeschadet der Verkehrssicherungspflicht oder der Verpflichtung Dritter die Straßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen. Diese Soll-Vorschrift gewährt jedoch dem Einzelnen keinen Anspruch auf ein Tätigwerden des Baulastträgers. Denn selbst die Straßenbaulast, der das Schneeräumen gerade nicht unterfällt, ist lediglich eine der Allgemeinheit gegenüber bestehende Verpflichtung, ohne für den einzelnen Straßenbenutzer Ansprüche zu begründen (vgl. BayVGH vom 22.4.2004,Az. 8 CE 04.464). Übernimmt die Gemeinde aber diese Verpflichtung, so kann sie den Anlieger zu den Kosten dieser Maßnahme heranziehen.
Hiervon abgesehen hat die Gemeinde jedoch aufgrund von Art. 51 Abs. 5 Satz 1, Art. 51 Abs. 4 BayStrWG die Möglichkeit, den Winterdienst und die Schneeräumpflicht für Grundstücke, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen oder über sie erschlossen werden, auf die Anlieger der Straßen zu übertragen. Die Anlieger haben dann eine eigene Verpflichtung, den Winterdienst durchzuführen. Ob Ihre Gemeinde durch Ortssatzung hiervon Gebrauch gemacht hat, kann ich leider nicht sagen. Ich empfehle, hier bei Ihrer Gemeindeverwaltung nachzufragen.
Ob es eine entsprechende Verfügung der Obersten Baubehörde in Bayern gibt, kann ich ohne eingehende Recherche nicht sagen. Ohne die örtlichen Gegebenheiten zu kennen, könnte ich überdies schon gar nicht sagen, ob eine solche Verfügung auf ihren Fall überhaupt anwendbar wäre.
Im Zweifel rege ich an, sich mit einem Antrag auf Durchführung der Schneeräumung bzw. Winterdienst an die Gemeinde zu wenden und auf das Bestehen einer solchen Verfügung hinzuweisen. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem nachzugehen und Ihren Antrag zu bescheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt