12. Februar 2025
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21:07
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage nach einer realistischen Chance, das Geld für den zweiten Vertrag zurückzuerhalten, wie folgt beantworten.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Moral und Recht hier auseinandergehen.
Dass hier etwas nicht gut gelaufen ist bzw. das Studio / die Geschäftsführung sich nicht ganz wohl fühlt, merken Sie schon daran, dass Ihnen der Geldwert des zweiten Vertrages in Form eines kostenfreien Trainings angeboten wird.
[b]Rechtlich jedoch können Sie eine Rückzahlung nicht einseitig durchsetzen.[/b] Das schließt nicht aus, dass ein Anwalt / eine Anwältin möglicherweise etwas aushandeln kann. Finanziell würde das aber sich nicht besser laufen als das Angebot der Gegenseite.
Es ist niemandem verboten ist, auch nutzlose Verträge wie einen zweiten Fitnessstudiovertrag abzuschließen.
Durch den zweiten Vertrag gab es auch einen Rechtsgrund für die Zahlung, sodass eine Rückforderung wegen "unberechtigter Bereicherung" gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB nicht möglich ist. Es gibt schlicht keine Anspruchsgrundlage für eine Rückforderung.
Auch können Sie den Vertrag wahrscheinlich nicht erfolgreich wegen Irrtums gemäß § 119 BGB anfechten, obwohl dies maximal bis zu zehn Jahre lang möglich, ab Kenntnis des Irrtums allerdings nur "unverzüglich".
Sie müssten überzeugend erklären, wie Sie 20 Monate lang einen doppelten Fitnessstudiobetrag bezahlten und das nicht mitbekamen. Ich sehe aber bereits keinen über § 119 BGB abgedeckten Inhalts-, Erklärungs- oder Eigenschaftsirrtum bezüglich der Anmeldung sondern einen unbeachtlichen (Motiv- oder Rechts[folgen])-Irrtum über das Bestehen eines älteren Vertrages.
Jetzt ließe sich sicher argumentieren, dass dem Studio hätte auffallen müssen, dass Sie bereits Kundin sind/ waren.
Vorbehaltlich der Prüfung der AGB des Studios wird es aber davon ausgehen müssen, dass Kunden wissen, was Sie tun (z.B. Vertrag für jemand Anderes).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt