vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Nach meiner summarischen Einschätzung besteht kein Bedarf und auch keine Möglichkeit, sofort tätig zu werden. Sie sollten daher das weitere Vorgehen mit dem Kollegen besprechen.
Dies ist insbesondere sinnvoll, da ich die bisherigen Rechtsmittel und den zeitlichen Ablauf nicht kenne.
Richtiges Rechtsmittel gegen den Vollstreckungsauftrag dürfte die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gewesen sein. Hiermit werden spätere Einwendungen, wie Erfüllung, geltend gemacht (Thomas/Putzo ZPORN 23a zu 767). Mit Vollendung der Vollstreckung wird dieses Rechtsmittel unzulässig (hM).
Sie werden daher – so keine freiwillige Rückzahlung erfolgt – Klage auf Herausgabe des Zuvielgezahlten erheben müssen. Wenn die Vollstreckungsabwehrklage bereits anhängig ist, kann Klageänderung erfolgen.
Ich würde die Gegenseite zunächst auf die Doppelzahlung hinweisen und das zuviel erlangte Geld zurückfordern.
Dies jedoch nur als vorläufige Einschätzung, der Kollege wird nach seiner erweiterten Kenntnis des Falles die richtige Vorgehensweise empfehlen.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mein Anwalt hat in einem Schreiben an das Gericht beantragt, die Vollstreckung einzustellen. Begründet wurde das mit §775 Ziff. 5 ZPO.
Ist das das Gleiche wie die Vollstreckungsabwehrklage von der sie sprechen? Oder war das das "falsche" Rechtsmittel?
Vielen DAnk im Vorraus für Ihre Erklärung!!
Beide Rechtsbehelfe scheinen in Ihrem Fall möglich zu sein. Mit dem Behelf des § 775 wird die Zwangsvollstreckung eingestellt, während § 767 sich gegen die Vollstreckungsmaßnahme als solches wendet.
Beim Antrag nach § 775 wäre die Maßnahme von Amts wegen aufzuheben gewesen (§ 776).
Warum dies nicht geschehen ist, ist unverständlich.
Es bleibt aber insgesamt dabei, dass Sie den zuviel gezahlten Betrag unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung mE zurückfordern können.