15. August 2024
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15:06
Antwort
vonRechtsanwalt Artem Zykov, LL.B.
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vielen Dank für Ihre Frage. Basierend auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalten möchte ich Ihnen folgende Antwort geben.
Bitte beachten Sie, dass meine Antwort lediglich eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und keine persönliche und umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt ersetzt. Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Es ist ratsam, bei konkreten rechtlichen Anliegen einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Es ist zu beachten, dass das Hinzufügen oder Weglassen weiterer Fakten zu einer möglicherweise abweichenden rechtlichen Bewertung führen kann. Eine abschließende Einschätzung der Rechtslage ist daher nur nach einer gründlichen Prüfung des Sachverhalts möglich.
Der Arbeitgeber ist auch nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen Beendigung verpflichtet, den Lohn bzw. das Gehalt weiterzuzahlen. Selbst wenn der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt wurde, besteht weiterhin ein Anspruch auf die reguläre Vergütung. Davon gibt es nur wenige Ausnahmen.
Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn". Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Vergütung nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt hat. Nach Ihrer Schilderung haben Sie Ihre Arbeitskraft ordnungsgemäß angeboten, da Sie bereit waren, die Schichten zu übernehmen.
Soweit Ihr Arbeitgeber der Auffassung ist, dass er keine Vergütung schuldet, wenn er Sie nicht zum Dienst einteilt, ist diese Ansicht nicht überzeugend. Ein solcher Fall würde einen unzulässigen Abzug von Minusstunden darstellen.
Zunächst können Minusstunden nur dann verrechnet werden, wenn arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart wurde.
Selbst wenn eine solche Vereinbarung besteht, darf der Abzug angeblicher Minusstunden nur erfolgen, wenn diese der Risikosphäre und der Verantwortung des Arbeitnehmers zuzurechnen sind. Nach Ihren Schilderungen ist dies hier nicht der Fall. Vielmehr wären die entstandenen Minusstunden der Risikosphäre des Arbeitgebers zuzuordnen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht und er damit einen Vorschuss erhält (vgl. BAG 13. Dezember 2000 – 5 AZR 334/99).
Andererseits kommt es zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands Vergütung ohne Arbeitsleistung beanspruchen kann (zB § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG) oder sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit bzw. des Arbeitsausfallstragende Arbeitgeber nach § 615 Satz 1 und 3 BGB im Annahmeverzug befunden hat (vgl. BAG – 5 AZR 819/09).
[b]Übertragen auf Ihren Fall bedeutet dies:[/b] Wenn Sie bereit waren, die Schichten zu übernehmen, und der Arbeitgeber sich dennoch entschieden hat, Sie nicht einzuteilen, sind die entstandenen Minusstunden der Risikosphäre des Arbeitgebers zuzuordnen. Daher sind diese regulär zu vergüten.
Der Lohnanspruch ergibt sich dabei aus § 611a BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag.
Hinsichtlich der Höhe der Vergütung bzw. der Frage, wie viele Stunden zu vergüten sind, kann, soweit im Vertrag die Arbeitszeiten nicht ausdrücklich vereinbart wurden, auf die Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zurückgegriffen werden.
Nach § 12 Abs. 1 TzBfG gilt, wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Da es sich vorliegend um einen Minijob handelt, sollten die entsprechenden Verdienstgrenzen berücksichtigt werden. Für eine genaue Berechnung des monatlichen Verdienstes ist es erforderlich, den genauen Inhalt des Arbeitsvertrages zu kennen und zu wissen, ob Sie auch nach der Kündigung weiterhin auf Minijob-Basis bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt werden.
Zum Beispiel, bei einer vereinbarten monatlichen Vergütung von 538 Euro und der Anwendung des Mindestlohns liegt die maximale monatliche Arbeitszeit bei 43,35 Stunden (538 Euro geteilt durch 12,41 Euro Mindestlohn).
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner ersten Einschätzung behilflich sein konnte. Wenn Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne über die kostenfreie Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Artem Zykov
Rechtsanwalt