Gegenstände im Hausflur

24. September 2022 15:53 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Welche Rechte hat der Mieter im Wohnungseigentumsrecht gegen störende Dritte?

Wir sind in ein Mehrfamilienhaus gezogen. Sind die letzte Mietpartei im Gang im 1. Stock. Als uns Schlüssel übergeben wurden, standen auf einmal Kartons und leere Getränkekisten im Hausgang gegenüber der Wohnungstür unseres Nachbarn (an der nur wir vorbeilaufen müssen). Unser Vermieter meinte, da müssen wir was sagen, das geht so nicht. Gesagt getan, wir haben geklopft und gebeten, das Abstellen im Gang von Gegenständen zu unterlassen, da es schließlich dafür Wohnung und Keller gibt. Leider sieht er das nicht ein und stellt weiter leere Kisten dort ab. Unser Vermieter hat sich an die Hausverwaltung gewendet, aber die scheint wohl auch nicht erfolgreich zu sein. Der Nachbar ändert sein Verhalten nicht. Wir wissen nicht, ob Nachbar Mieter oder Eigentümer ist, vermuten aber letzteres.

Haben wir irgendwelche Rechte, das Abstellen von Gegenständen, die in die Wohnung gehören, zu untersagen? Wenn ja, gegen wen können wir vorgehen? Mietvertrag besteht nur mit Vermieter nicht mit Verwaltung. Kann auch direkt gegen den Nachbarn vorgegangen werden, wie?

Wir möchten ungern gegen den Vermieter vorgehen, da wir erst 2 Wochen hier wohnen und er leider auch nichts für das Verhalten des Nachbarn kann. Er ist selber sehr stinkig deswegen.

Vielen Dank
24. September 2022 | 16:41

Antwort

von


(1395)
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
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Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail: ra-w.burgmer@online.de
Gerne zu Ihren Fragen:

Grundsätzlich ist die Nutzung des Hausflurs weder zum Abstellen von Kartons und leeren Getränkekisten geeignet noch gestattet.

Meist ist das in der Hausordnung so geregelt, sofern es sich um eine WEG handelt. Fragen Sie Ihren Vermieter (als den WE) danach.

Höherrangig (BauO- bzw. Satzungsrecht) sind der öffentlich-rechtliche Brandschutz und ungehinderte Rettungswege, die nicht verstellt werden dürfen.

Ausgehend von diesen beiden Parametern muss Ihnen Ihr Vermieter den ungehinderten und nicht mit
Kartons und leeren Getränkekisten verstellten Zugang zu Ihrer gemieteten Wohnung gewährleisten.
Tut er das [b]nach Anzeige nicht,[/b] liegt ein Mangel des Mietobjekts vor, so dass Sie sogar die Miete - je nach Dauer und Schwere der Behinderung des Zugangs mindern können.

Der weniger komfortable Weg wäre auch als Unterlassungsklage direkt gegen den Nachbarn möglich, wofür Sie aber Kostenvorschuss bei Gericht einkalkulieren müssten und auch das Prozesskostenrisiko tragen.

Wenden Sie sich deshalb besser an Ihren Vermieter der dann wiederum die Verwaltung in die Pflicht zu nehmen hat, für eine ordentliche Hausordnung zu sorgen hat (sofern noch nicht vorhanden) bzw. Ihren Nachbarn - sei er nun Eigentümer oder Mieter - zur Unterlassung der widerrechtlichen Nutzung des Hausflurs zu veranlassen hat.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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