24. September 2022
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16:41
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Grundsätzlich ist die Nutzung des Hausflurs weder zum Abstellen von Kartons und leeren Getränkekisten geeignet noch gestattet.
Meist ist das in der Hausordnung so geregelt, sofern es sich um eine WEG handelt. Fragen Sie Ihren Vermieter (als den WE) danach.
Höherrangig (BauO- bzw. Satzungsrecht) sind der öffentlich-rechtliche Brandschutz und ungehinderte Rettungswege, die nicht verstellt werden dürfen.
Ausgehend von diesen beiden Parametern muss Ihnen Ihr Vermieter den ungehinderten und nicht mit
Kartons und leeren Getränkekisten verstellten Zugang zu Ihrer gemieteten Wohnung gewährleisten.
Tut er das [b]nach Anzeige nicht,[/b] liegt ein Mangel des Mietobjekts vor, so dass Sie sogar die Miete - je nach Dauer und Schwere der Behinderung des Zugangs mindern können.
Der weniger komfortable Weg wäre auch als Unterlassungsklage direkt gegen den Nachbarn möglich, wofür Sie aber Kostenvorschuss bei Gericht einkalkulieren müssten und auch das Prozesskostenrisiko tragen.
Wenden Sie sich deshalb besser an Ihren Vermieter der dann wiederum die Verwaltung in die Pflicht zu nehmen hat, für eine ordentliche Hausordnung zu sorgen hat (sofern noch nicht vorhanden) bzw. Ihren Nachbarn - sei er nun Eigentümer oder Mieter - zur Unterlassung der widerrechtlichen Nutzung des Hausflurs zu veranlassen hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer