Gegenseitiger Ausschluss von Rechtsmitteln möglich?

20. Januar 2023 13:13 |
Preis: 45,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Um nach einem jährigen Rosenkrieg bezüglich einer Scheidung, für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft gegenseitige Schlechtigkeiten ein für allemal für beide Partner bis zu deren Tod ausschliessen zu können, soll von beiden auf allen Gebieten des Lebens auf den Einsatz von Rechtsmitteln jeglicher Art verzichtet werden.

In welcher Form und durch Wen kann das rechtsgültig umgesetzt werden?
20. Januar 2023 | 14:54

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

die von Ihnen angedachten Regelungen werden nur in modifizierter Form möglich sein, aber können keine absolute Sicherheit bieten.

Es können vertragliche Regelungen im Rahmen eines notariell zu beurkundenden Vertrages getroffen werden.

Diese können sich zunächst auf die familienrechtlichen Angelegenheiten beziehen. Hier sind dann Regelungen zum Unterhalt, Versorgungsausgleich und zum Zugewinn möglich. Zudem kann der Vertrag die Regelung enthalten, dass diese Vereinbarungen nicht abänderbar sein sollen, soweit dieses im Einzelfall erforderlich sein könnte.

Diese Vereinbarung zur Abänderbarkeit kann aber unwirksam sein, wenn nach den Gesamtumständen darin eine Benachteiligung eines Ehegatten zu sehen ist.

Da wird es auf genaue Formulierungen ankommen und natürlich darauf, was Sie regeln wollen.

Zudem können im Vertrag unterschiedliche gegenseitige Verpflichtungen aufgenommen werden. Dazu kann die Verpflichtung zählen, gegen den anderen rechtlich nicht vorzugehen, z.B. unberechtigte Strafanzeigen. Zudem kann aufgenommen, dass über den anderen Ehegatten keine Behauptungen und Angaben verbreitet werden; auch nicht in sozialen Netzwerken.

Das Problem ist aber, dass damit keine absolute Sicherheit gegeben ist. Verstößt ein Ehegatte gegen die Verpflichtungen, kann der andere zwar mit einer Unterlassung dagegen vorgehen, aber dann ist wieder die Situation wie vorher.

Unter Umständen ist aber eine solche vertragliche Vereinbarung auch hilfreich, dass in Zukunft ein angemessener Umgang stattfinden kann.

Bei den vertraglichen Regelungen ist weiter darauf hinzuweisen, dass diese auch jederzeit der Inhaltskontrolle durch ein Gericht unterliegen. Ein Gericht kann zu dem Ergebnis kommen, dass so weitereichende Verpflichtungen nicht wirksam sind.

Man wird versuchen müssen, mit entsprechenden Begründungen einer solchen Einschätzung schon im Vertrag entgegenzuwirken.


Die absolute Sicherheit werden Sie aber leider nicht erreichen können.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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