Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihnen Ihre Frage wie folgt:
Bei einem ins Grundbuch eingetragenem lebenslangem Wohnrecht / Nutzungsrecht (Beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Wovon ich nach Ihren Schilderungen erstmal ausgehe) ist das Grundstück mit diesem Recht belastet. Eine schenkweise Übertragung des Grundstücks ändert hieran nichts. In diesem Fall würde das Wohnrecht/Nutzungsrecht Ihres Bruders demnach auch bei einer Schenkung des Grundstücks an Ihre Freundin bestehen bleiben.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten rechtlichen Einschätzung weitergeholfen zu haben
Mit freundlichen Grüßen
Marc Weckemann
Rechtsanwalt
_____________
Marc Weckemann
C-G-W Rechtsanwälte
Postfach 1543
76605 Bruchsal
Tel.: (07251) 392 44 30 (24h)
Fax.: (07251) 392 44 31
Internet: www.c-g-w.de
E-Mail: info@c-g-w.de
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihnen Ihre Frage wie folgt:
Bei einem ins Grundbuch eingetragenem lebenslangem Wohnrecht / Nutzungsrecht (Beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Wovon ich nach Ihren Schilderungen erstmal ausgehe) ist das Grundstück mit diesem Recht belastet. Eine schenkweise Übertragung des Grundstücks ändert hieran nichts. In diesem Fall würde das Wohnrecht/Nutzungsrecht Ihres Bruders demnach auch bei einer Schenkung des Grundstücks an Ihre Freundin bestehen bleiben.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten rechtlichen Einschätzung weitergeholfen zu haben
Mit freundlichen Grüßen
Marc Weckemann
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Marc Weckemann
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Rückfrage vom Fragesteller
6. Februar 2008 | 18:24
Hallo.
Vielen Dank für ihre Nachricht.!
Wie könnte man da raus kommen.?
mfg
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
6. Februar 2008 | 18:43
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage kann ich Ihnen wie folgt beantworten:
Das Wohnrecht/Nutzungsrecht würde durch Aufhebung erlöschen. Sie sollten demnach eine einvernehmliche Lösung mit Ihrem Bruder anstreben (Z.B. Zahlung einer bestimmten Summe gegen Verzicht auf Wohnrecht/Nutzungsrecht). Die Möglichkeit einer "Umgehung" der Grundstücksbelastung ist hier nicht ersichtlich.
Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass diese abstrakte Antwort (ohne Kenntnis der genauen Gesamtumstände) eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Weckemann
Rechtsanwalt