Gebühren durch falsche Iban Angabe des Käufers

7. Februar 2008 14:50 |
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Internetauktionen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich verkaufte als gewerblicher Verkäufer, bei Ebay, ein Kleid (keine Marke). Nach Erhalt des Geldes sendete ich die Ware los.Leider habe ich zwei Sendungen vertauscht und somit erhielt der Käufer (aus Österreich) falsche Ware.Natürlich bot ich dem Käufer direkt die Rücksendung des Kleides an mich und die Erstattung sämtlicher anfallender und angefallenden Kosten an. Der Käufer teilte mir in der darauffolgenden Email mit, dass er das Kleid noch am selben Tag zurückschicken werden und gab in derselbigen seine österreichische Bankverbindung mit Iban/Bic an.Nach Erhalt des Paketes überwies ich den kompletten Betrag (inklusive aller Kosten) an den Käufer zurück. Dabei verwendete ich die in der Email angegebenen Kontodaten. Und daher, beachtete ich den Zettel, im Paket , der nochmals die Bankdaten enthalten sollte , nicht. Nach mehr als 1 Woche, fragte der Käufer wo das Geld bliebe. Ich sendete ihm den Beleg. Zeitgleich stelle ich fest, dass der Betrag wenige Tage später zurückgebucht worden war mit. Dabei hatte mir meine Bank einmal 12 EUR und einmal 30 EUR Gebühren für einen falschen Iban berechnet. Dies teilte ich dem Käufer mit. Da der Käufer mir in der Email die falschen Bankdaten gesendet hatte, machte ich ihm daraufhin den Vorschlag, dass jeder die Hälfte der Bankgebühren trägt und der Betrag nochmal neu angewiesen wird, minus die Hälfte der Bankgebühren.
Daraufhin behauptete der Käufer, dass es eine Lüge sei und meine Bank keine Gebühren nehmen würde, obwohl ich 2 Belege sendete, die Beweise der Gebührenerhebung erhielten. Nun droht diese Person mit Anwalt und Ebay-Käuferschutz , etc. In diesem Emailverkehr sagte mir der Käufer außerdem, dass er immer die richtige Iban angab. Erst nach Sendung des Beleges fiel ihm der Fehler auf und sagte dies sei meine Schuld.
Wie verhält sich nun die Sachlage ? Wer ist in diesem Fall im Recht ? Und wer muss für die entstandenen Kosten aufkommen? Gruß
7. Februar 2008 | 15:39

Antwort

von


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Hussenstraße 19
78462 Konstanz
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Indem Sie das falsche Kleid an den Kunden versandt haben, sind Sie zur Übernahme sämtlicher mit der Rückabwicklung des Geschäfts verbundenen Kosten verpflichtet, da der Kunde insofern einen Schaden erlitten hat. Allerdings trifft diesen eine Schadenminderungspflicht, also eine Verpflichtung, die Kosten für die Rückabwicklung so gering wie möglich zu halten. Diese Pflicht hat er durch Angabe der falschen IBAN verletzt. Wenn er nun behauptet, stets die richtige IBAN angegeben zu haben, entspricht dies offensichtlich nicht den Tatsachen. Für seinen Fehler trifft Sie nicht die Verantwortung. Ein Gericht könnte Ihnen wegen des Übersehens des Zettels im Paket aber dennoch ein Mitverschulden anlasten, sofern dort die korrekten Bankdaten angegeben waren, was für Sie möglicherweise Anlass zur Nachfrage beim Kunden hinsichtlich der IBAN gegeben hätte. Ökonomisch sinnvoller kann es daher sein, wenn Sie der Forderung des Kunden nachkommen, da ein mögliches teilweises Unterliegen in einem Prozess Kosten auslösen würde, die die genannten Zahlen übertreffen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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