ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Wenn der Verkäufer – wie Ihre Schilderung nahelegt – vertraglich verpflichtet war, Ihnen ein "Nichtraucherfahrzeug" zu liefern, dann ist das Ihnen tatsächlich übergebene Fahrzeug ohne Weiteres mangelhaft (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Denn dieses Fahrzeug ist offensichtlich kein "Nichtraucherfahrzeug", sodass ihm eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
II. Nicht eindeutig beurteilen lässt sich allerdings, welche Rechte Sie wegen dieses Mangels haben.
1. Klar ist zunächst, dass der Verkäufer für das Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit einstehen muss. Das ergibt sich jedenfalls daraus, dass ein Gewährleistungsausschluss eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht aushebeln kann (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06). Deshalb ist unerheblich, ob der Händler seine Haftung für Sachmängel "an sich" überhaupt wirksam ausschließen konnte und ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.
2. Fraglich ist m. E. aber, ob sich der Mangel "Raucherfahrzeug" beheben lässt, ob also eine Nachbesserung (§ 439 Abs. 1 Fall 1 BGB) möglich ist.
Das kann man aus meiner Sicht mit guten Gründen verneinen. Man kann sich nämlich auf den Standpunkt stellen, dass sich nicht mehr ändern lässt, dass in Ihrem Fahrzeug in der Vergangenheit – offenbar massiv – geraucht wurde.
Man wird aber auch argumentieren können, dass sich ein "Raucherfahrzeug" nur durch den Geruch von einem "Nichtraucherfahrzeug" unterscheidet und deshalb - jedenfalls theoretisch – eine Nachbesserung in Form von Reinigungsmaßnahmen möglich ist (so wohl OLG München, Urt. v. 16.08.2013 – 6 O 2154/12).
3. Angesichts dieser Unsicherheit rate ich Ihnen, den Verkäufer zur Beseitigung des hier interessierenden Mangels aufzufordern und ihm hierfür eine angemessene Frist von zwei Wochen zu setzen.
Zwar könnten Sie sich auch auf den Standpunkt stellen, dass Ihr Fahrzeug einen nicht behebbaren (erheblichen) Mangel aufweist, und deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Sie laufen dann aber Gefahr, dass ein Gericht den Rücktritt für unwirksam hält, weil es von einem (leicht) behebbaren Mangel ausgeht. Insofern ist die Aufforderung zur Mangelbeseitigung der sicherste Weg.
4. Wie der Verkäufer den Mangel beseitigt, können Sie ihm nicht vorschreiben. Sie können also zum Beispiel nicht mit Erfolg verlangen, dass der Verkäufer das Fahrzeug mit Ozon behandelt. Der Verkäufer schuldet aber eine vollständige und nachhaltige Beseitigung des Mangels (vgl. BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11).
Im Übrigen müssen Sie dem Verkäufer das Fahrzeug zwar an seinem Sitz zur Verfügung stellen (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10). Der Händler hat jedoch nach § 439 Abs. 2 BGB "die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen" zu tragen, wozu auch Transport- und Fahrtkosten gehören.
Ich hoffe, dass Ihnen diese erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage weiterhilft, und bin im Rahmen eines Mandats gerne bereit, Ihre Interessen gegenüber dem Verkäufer zu vertreten. Bitte nutzen Sie bei Bedarf die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Trettin,
vielen Dank für Ihre sehr hilfreiche Antwort.
Der Händler(Verkäufer) hatte im Angebot ganz klar schriftlich hinterlegt, dass es sich um ein Nichtraucherfahrzeug handelt. Dieses Angebot liegt uns immer noch vor. Auch im Gespräch war die Rede davon, dass in dem Auto nicht geraucht wurde.
Wir werden den Händler jetzt davon in Kenntnis setzen und ihn auffordern den Mängel zu beseitigen, denn vom Kauf wollen wir gar nicht zurücktreten. Kann er sich damit rausreden, dass wir den Mängel erst nach vier Monaten festgestellt haben oder spielt diese Zeit keine Rolle?
Eine Frage hätte ich noch bzgl. der Frist. Ist es ausreichend ihm eine Frist von zwei Wochen zu geben, auch wenn wir über 500 km entfernt wohnen und es uns evtl. aus beruflichen Gründen gar nicht möglich ist, ihm das Auto in diesen zwei Wochen vorbei zu bringen?
Mit bestem Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn der Verkäufer das Fahrzeug vor Abschluss des Kaufvertrags ohne Einschränkungen als "Nichtraucherfahrzeug" beschrieben hat, dann ist diese Beschaffenheitsangabe grundsätzlich Inhalt des Kaufvertrags geworden.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn sich der Verkäufer von seinen Angaben – ebenfalls vor Vertragsschluss – unmissverständlich wieder distanziert hätte (vgl. OLG Köln, Urt. v. 18.12.2013 – 11 U 96/13). Ebenso wäre keine Beschaffenheitsvereinbarung anzunehmen, sondern läge eine bloße Wissensmittteilung vor, wenn der Verkäufer seine Erklärung durch den Zusatz "lt. Vorbesitzer" o. Ä. eingeschränkt hätte.
Davon ist nach Ihrer Schilderung auszugehen, sodass ich weiterhin annehme, dass Ihr Fahrzeug mangelhaft ist.
Die Frist, die Sie dem Verkäufer zur Beseitigung des Mangels setzen sollten, muss "angemessen" sein (vgl. § 281 Abs. 1, § 323 Abs. 1 BGB). Das ist sie freilich nur, wenn es dem Verkäufer innerhalb der Frist faktisch möglich ist, einen Mangel zu beseitigen.
Insofern bietet sich in Ihrem Fall an, mit dem Verkäufer zunächst einen Nachbesserungstermin zu vereinbaren darauf aufbauend eine Frist zur Nachbesserung zu setzen.
Eine andere Möglichkeit besteht darin, den Verkäufer aufzufordern, den Mangel "so schnell wie möglich" zu beseitigen (vgl. BGH, Urt. v. 12.08.2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20254/08" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 12.08.2009 - VIII ZR 254/08: Schadensersatz des Autokäufers bei Aufforderung zur "umgehend...">VIII ZR 254/08</a>). Sie laufen damit aber Gefahr, dass es später, wenn Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz verlangen wollen, Streit darüber gibt, ob die Frist, die dem Verkäufer tatsächlich zur Verfügung stand, nun "angemessen" war oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt