Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Man muss zwischen gesetzlicher Gewährleistung und Garantie unterscheiden. Ansprüche aus gesetzlicher Gewährleistung haben Sie nur und ausschließlich gegen Ihren Vertragspartner. Wenn dieser also insolvent ist, hat man insoweit keine Durchsetzungsmöglichkeiten.
Sofern jedoch Garantieansprüche bestehen, muss der Inhalt der Garantie überprüft werden. Zunächst kann es sich - bei noch nicht so alten Gebrauchtfahrzeugen - um eine noch laufende Herstellergarantie handeln. Diese kann in der Regel über jede Vertragswerkstatt geltend gemacht werden.
Die sogenannte "Gebrauchtwagengarantie" ist in der Regel eine Versicherung. Der Inhalt dieser Versicherung ist vertraglich in den Garantiebedingungen geregelt. Aber auch diese Vereinbarung wirkt grundsätzlich nur zwischen den Parteien, die den Vertrag geschlossen haben. Sie können versuchen, sich den Anspruch abtreten zu lassen, jedoch kommt es hierfür auf den Inhalt der Bedingungen an (z.B. ob eine Abtretung möglich ist).
Sofern das insolvente Autohaus selbst eigene Garantiebedingungen hatte, muss sich der neue Vertragspartner an diese halten, wenn eine Betriebsübernahme vorliegt, also der alte Betrieb weitergeführt wird.
Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
info@recht-kanzleischorn.de
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Man muss zwischen gesetzlicher Gewährleistung und Garantie unterscheiden. Ansprüche aus gesetzlicher Gewährleistung haben Sie nur und ausschließlich gegen Ihren Vertragspartner. Wenn dieser also insolvent ist, hat man insoweit keine Durchsetzungsmöglichkeiten.
Sofern jedoch Garantieansprüche bestehen, muss der Inhalt der Garantie überprüft werden. Zunächst kann es sich - bei noch nicht so alten Gebrauchtfahrzeugen - um eine noch laufende Herstellergarantie handeln. Diese kann in der Regel über jede Vertragswerkstatt geltend gemacht werden.
Die sogenannte "Gebrauchtwagengarantie" ist in der Regel eine Versicherung. Der Inhalt dieser Versicherung ist vertraglich in den Garantiebedingungen geregelt. Aber auch diese Vereinbarung wirkt grundsätzlich nur zwischen den Parteien, die den Vertrag geschlossen haben. Sie können versuchen, sich den Anspruch abtreten zu lassen, jedoch kommt es hierfür auf den Inhalt der Bedingungen an (z.B. ob eine Abtretung möglich ist).
Sofern das insolvente Autohaus selbst eigene Garantiebedingungen hatte, muss sich der neue Vertragspartner an diese halten, wenn eine Betriebsübernahme vorliegt, also der alte Betrieb weitergeführt wird.
Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
info@recht-kanzleischorn.de