Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Zum einen wird es von den ganzen Formulierungen im Kaufvertrag abhängen. Gerne können Sie mir diesen noch einmal direkt übersenden.
Wenn dort eine uneingeschränkte Garantie auf Motor und Getriebe gewährt wird, spricht zunächst alles dafür, dass der Verkäufer tatsächlich die vollen Kosten übernehmen muss, wobei Sie ihm regelmäßig zunächst selbst Gelegenheit geben müssen, den Mangel selbst zu beseitigen.
Wenn besprochen oder vereinbart war, dass die Garantie nur mit den Einschränkungen der GSG-Garantie gelten sollte, kann man dann allerdings auch vertreten, dass tatsächlich nur die Bedingungen gelten sollen. Dann wird man vom Händler auch nicht mehr verlangen können, als dort vereinbart wurde.
Tatsächlich werden Sie sich auf den Standpunkt stellen können, dass eine uneingeschränkte Garantie vereinbart war, während der Händler dann beweisen muss, dass diese Garantie durch die Absprache der GSG-Garantie eingeschränkt werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
Die GSG Garantie wurde nur beim Kauf mündlich gegeben (mit Flyer), Keine Police erhalten.
Auf der Rechnung für das Fahrzeug steht unter Bemerkung: 12 Monate Garantie auf Motor und Getriebe.
Sehr geehrte Ratsuchende,
Es gilt damit letztlich das bereits von mir Geschriebene:
Wenn der Verkäufer vertragliche eine 12-monatige Garantie ohne Einschränkungen auf Motor und Getriebe gewährt, ist er daran grds. gebunden. Sie haben damit gute Aussichten, am Ende die vollen Kosten verlangen zu können.
Hier müsste der Händler dann beweisen, dass sich die Garantie nach den Bedingungen der GSG-Garantie richten sollte und dies vertraglich vereinbart war. Es kommt also darauf an, wann der Flyer übergeben wurde und was hierbei (beweisbar) besprochen wurde. Hier müssten zudem ja auch die Garantiebedingungen der GSG-Garantie übergeben worden sein. Hier weiß ich nicht, was sich aus dem Flyer ergibt.
Wenn besprochen worden sein sollte, dass als Garantie die GSG-Garantie gelten sollte und sich die Bedingungen dann z.B. aus dem Flyer ergeben, hätte der Verkäufer tatsächlich voraussichtlich gute Aussichten, auch nur zu den Bedingungen haften zu müssen, auch wenn er die Garantie nicht abgeschlossen hat.
Es hängt also daran, was der Verkäufer hier zu einer Einschränkung der im Kaufvertrag ja unbeschränkt gewährten Garantie wird beweisen können.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt