Gebrauchtwagen Problem

16. Oktober 2012 15:31 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


18:39
Hallo,

ich habe folgende Fragen:

Der Vater meiner Lebensgefährtin hat Anfang August bei einem Gebrauchtwagenhändler in Dortmund ein gebrauchtes Auto für 8000 Euro gekauft (er ist auch Vertragspartner).

Der Wagen wurde von meiner Lebensgefährtin angemeldet und sie benutzt ihn auch.

Bereits einige Tage nach dem Kauf gingen die Probleme los, der Motor ging oft unvermittelt aus, auch die Außentemperaturanzeige ist nicht korrekt.

Eine unabhängige Werkstatt stellte fest, dass der Kondensator der Klimaanlage defekt ist, außerdem war der Kraftstofffilter dicht und ein Sensor für die Kurbelwelle war auch noch hin.

Der Vater meiner Lebensgefährtin war wegen der Probleme mit dem Wagen bei dem Händler, dieser drückte ihm 200 Euro in die Hand, auf der Quittung stand "für Reparaturen". Der Händler sagte, die Reparaturen seien nicht sein Problem, wollte aber dennoch mit 200 Euro für zufriedene Kunden sorgen.

Mehr passierte dann erstmal nicht, da der Vater offensichtlich auch nicht wusste, was er tun sollte.

Meine Lebensgefährtin und ich haben dann das Fahrzeug reparieren lassen (Sensor für Kurbelwelle und die Klimaanlage sowie Aussentemperaturfühler, Gesamtkosten: 1020 Euro brutto).

Jetzt muss auch noch ein weiterer Sensor repariert werden (190 Euro), diese Reparatur wurde aber noch nicht vorgenommen.

Wir haben so langsam die Nase voll und hätten gerne die ganzen Reparaturkosten wieder, sofern möglich. Den Sensor für 160 Euro wollen wir bald einbauen lassen.

Können wir das einfach so machen und dem Händler dann die Rechnung zum Ausgleich vorlegen?

Wir würden den Vater meiner Lebensgefährtin gerne raushalten, er hat Herzprobleme.

Können wir auch gegen den Händler vorgehen? Oder brauchen wir eine Vollmacht des Vaters?

Wer muss für den Transport des Fahrzeugs zum Händler sorgen, falls der selber reparieren will? Der Händler oder wir?

Am liebsten würden wir den Vertrag (genauer heisst es:"verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs") rückgängig machen, können wir das?

Und gibt es Möglichkeiten, den Händler strafrechtlich zu belangen, schließlich hat er uns ganz schön an der Nase rumgeführt, denn von den Mängeln stand im Vertrag nichts.

Und können wir notfalls klagen oder muss das wieder der Vater machen?

Schnelle Hilfe wäre klasse! Danke vorab!
16. Oktober 2012 | 16:39

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


1) Wir haben so langsam die Nase voll und hätten gerne die ganzen Reparaturkosten wieder, sofern möglich. Den Sensor für 160 Euro wollen wir bald einbauen lassen.
Können wir das einfach so machen und dem Händler dann die Rechnung zum Ausgleich vorlegen?

Auch bei einem Gebrauchtwagen muss der Händler die gesetzliche Gewährleistung tragen und die Mängel beseitigen.

Daher muss der Händler die Mängel auch beseitigen. Er muss also nachbessern.

Das hat er vorliegend abgelehnt und dem Vater daher 200 Euro zukommen lassen.

Das Geld anzunehmen, war nicht ganz so clever, aber der Vater offenbar überrumpelt.

Er wird sich diesen Betrag irgendwo anrechnen lassen müssen.

Sie sollten insgesamt alle Mängel benennen und den Händler auffordern, diese zu beheben. Alternativ muss er Ihnen die Kosten erstatten, die bereits bezahlt wurden, um bestehende Mängel zu beseitigen.


2) Wir würden den Vater meiner Lebensgefährtin gerne raushalten, er hat Herzprobleme.
Können wir auch gegen den Händler vorgehen? Oder brauchen wir eine Vollmacht des Vaters?

Er kann Ihnen den Vorgang abtreten oder Sie bevollmächtigen, die Sache fortzuführen.

Eine Vollmacht ist also ausreichend.


3) Wer muss für den Transport des Fahrzeugs zum Händler sorgen, falls der selber reparieren will? Der Händler oder wir?

Wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist, muss der Händler das Fahrzeug abholen oder die Kosten für den Transport bezahlen.


4) Am liebsten würden wir den Vertrag (genauer heisst es:"verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs") rückgängig machen, können wir das?

Nein, das geht noch nicht.

Der Händler muss die Gelegenheit erhalten, nachzubessern, also die Mängel zu beheben.

Erst wenn er dem nicht nachkommt, kann man auch von dem Kaufvertrag zurücktreten.


5) Und gibt es Möglichkeiten, den Händler strafrechtlich zu belangen, schließlich hat er uns ganz schön an der Nase rumgeführt, denn von den Mängeln stand im Vertrag nichts.
Und können wir notfalls klagen oder muss das wieder der Vater machen?

Wenn er sich weigert, nachzubessern oder den Rücktritt zu akzeptieren, kann man dies auch gerichtlich durchsetzen.

Wenn man dem Händler nachweisen kann, dass er von den Mängeln wusste und Sie absichtlich betrogen hat, kann man ihn auch wegen Betrug anzeigen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 16. Oktober 2012 | 17:25

Zu 1)
Sie schreiben: „Sie sollten insgesamt alle Mängel benennen und den Händler auffordern, diese zu beheben. Alternativ muss er Ihnen die Kosten erstatten, die bereits bezahlt wurden, um bestehende Mängel zu beseitigen."
Dazu meine Frage: Muss er die Kosten, die schon angefallen sind, wirklich bezahlen? Ein Kollege hat mir erzählt, man müsse immer erst eine Frist zur Nachbesserung setzen, die haben wir leider nicht getan. Haben wir durch die Fristversäumnis unsere Ansprüche womöglich verspielt? Wenn Sie schreiben, dass bereits gezahlte Kosten erstattet werden müssen…liegt mein Kollege dann falsch und es kommt auf die Frist nicht an, d.h.: Kann man eine Reparatur auch ohne Fristsetzung durchführen lassen und die hierbei entstandenen Kosten beim Verkäufer liquidieren?

Zu 3) Sie schreiben: „Wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist, muss der Händler das Fahrzeug abholen oder die Kosten für den Transport bezahlen."
Und wenn es fahrtauglich ist? Wer trägt dann bitte die Kosten für das Verbringen des KfZ? Müssen wir dann auch noch das Benzin zahlen bzw. können wir uns die Kosten für das Verbringen vorab überweisen lassen?

Zu 5) Wie sollen wir dem Verkäufer das denn beweisen…ich würde mich über eine präzise Antwort gerade dieser Frage sehr freuen, wie hoch sind da die Nachweishürden? Ich meine, es handelt sich doch um erhebliche Schäden, die unmittelbar nach dem Kauf offenbar wurden, da liegt eine Absicht doch praktisch auf der Hand. Oder sehen Sie das anders?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Oktober 2012 | 18:39

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:

Zu 1)
Sie schreiben: „Sie sollten insgesamt alle Mängel benennen und den Händler auffordern, diese zu beheben. Alternativ muss er Ihnen die Kosten erstatten, die bereits bezahlt wurden, um bestehende Mängel zu beseitigen."
Dazu meine Frage: Muss er die Kosten, die schon angefallen sind, wirklich bezahlen? Ein Kollege hat mir erzählt, man müsse immer erst eine Frist zur Nachbesserung setzen, die haben wir leider nicht getan. Haben wir durch die Fristversäumnis unsere Ansprüche womöglich verspielt? Wenn Sie schreiben, dass bereits gezahlte Kosten erstattet werden müssen…liegt mein Kollege dann falsch und es kommt auf die Frist nicht an, d.h.: Kann man eine Reparatur auch ohne Fristsetzung durchführen lassen und die hierbei entstandenen Kosten beim Verkäufer liquidieren?

Hier hat der Vater den Händler ja aufgefordert, die Mängel zu beheben und dieser hat dies unter Zahlung von 200 Euro abgelehnt.

Damit hat man seiner Pflicht auf Fristsetzung genüge getan.

Zu 3) Sie schreiben: „Wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist, muss der Händler das Fahrzeug abholen oder die Kosten für den Transport bezahlen."
Und wenn es fahrtauglich ist? Wer trägt dann bitte die Kosten für das Verbringen des KfZ? Müssen wir dann auch noch das Benzin zahlen bzw. können wir uns die Kosten für das Verbringen vorab überweisen lassen?

Grundsätzlich muss der Händler die Kosten für die Fahrt oder den Transport tragen.

Zu 5) Wie sollen wir dem Verkäufer das denn beweisen…ich würde mich über eine präzise Antwort gerade dieser Frage sehr freuen, wie hoch sind da die Nachweishürden? Ich meine, es handelt sich doch um erhebliche Schäden, die unmittelbar nach dem Kauf offenbar wurden, da liegt eine Absicht doch praktisch auf der Hand. Oder sehen Sie das anders?

Es lässt sich schlecht beweisen, dass der Händler dies gewusst haben muss und Sie absichtlicht täuschen wollte.

Man kann nur durch ein Gutachten nachweisen, dass die Mängel schon vorlagen und er Kenntnis gehabt haben muss.

Dazu muss das Fahrzeug aber durch einen Gutachter geprüft werden.

Mit freundlichen Grüßen

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