Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1) Wir haben so langsam die Nase voll und hätten gerne die ganzen Reparaturkosten wieder, sofern möglich. Den Sensor für 160 Euro wollen wir bald einbauen lassen.
Können wir das einfach so machen und dem Händler dann die Rechnung zum Ausgleich vorlegen?
Auch bei einem Gebrauchtwagen muss der Händler die gesetzliche Gewährleistung tragen und die Mängel beseitigen.
Daher muss der Händler die Mängel auch beseitigen. Er muss also nachbessern.
Das hat er vorliegend abgelehnt und dem Vater daher 200 Euro zukommen lassen.
Das Geld anzunehmen, war nicht ganz so clever, aber der Vater offenbar überrumpelt.
Er wird sich diesen Betrag irgendwo anrechnen lassen müssen.
Sie sollten insgesamt alle Mängel benennen und den Händler auffordern, diese zu beheben. Alternativ muss er Ihnen die Kosten erstatten, die bereits bezahlt wurden, um bestehende Mängel zu beseitigen.
2) Wir würden den Vater meiner Lebensgefährtin gerne raushalten, er hat Herzprobleme.
Können wir auch gegen den Händler vorgehen? Oder brauchen wir eine Vollmacht des Vaters?
Er kann Ihnen den Vorgang abtreten oder Sie bevollmächtigen, die Sache fortzuführen.
Eine Vollmacht ist also ausreichend.
3) Wer muss für den Transport des Fahrzeugs zum Händler sorgen, falls der selber reparieren will? Der Händler oder wir?
Wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist, muss der Händler das Fahrzeug abholen oder die Kosten für den Transport bezahlen.
4) Am liebsten würden wir den Vertrag (genauer heisst es:"verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs") rückgängig machen, können wir das?
Nein, das geht noch nicht.
Der Händler muss die Gelegenheit erhalten, nachzubessern, also die Mängel zu beheben.
Erst wenn er dem nicht nachkommt, kann man auch von dem Kaufvertrag zurücktreten.
5) Und gibt es Möglichkeiten, den Händler strafrechtlich zu belangen, schließlich hat er uns ganz schön an der Nase rumgeführt, denn von den Mängeln stand im Vertrag nichts.
Und können wir notfalls klagen oder muss das wieder der Vater machen?
Wenn er sich weigert, nachzubessern oder den Rücktritt zu akzeptieren, kann man dies auch gerichtlich durchsetzen.
Wenn man dem Händler nachweisen kann, dass er von den Mängeln wusste und Sie absichtlich betrogen hat, kann man ihn auch wegen Betrug anzeigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Zu 1)
Sie schreiben: „Sie sollten insgesamt alle Mängel benennen und den Händler auffordern, diese zu beheben. Alternativ muss er Ihnen die Kosten erstatten, die bereits bezahlt wurden, um bestehende Mängel zu beseitigen."
Dazu meine Frage: Muss er die Kosten, die schon angefallen sind, wirklich bezahlen? Ein Kollege hat mir erzählt, man müsse immer erst eine Frist zur Nachbesserung setzen, die haben wir leider nicht getan. Haben wir durch die Fristversäumnis unsere Ansprüche womöglich verspielt? Wenn Sie schreiben, dass bereits gezahlte Kosten erstattet werden müssen…liegt mein Kollege dann falsch und es kommt auf die Frist nicht an, d.h.: Kann man eine Reparatur auch ohne Fristsetzung durchführen lassen und die hierbei entstandenen Kosten beim Verkäufer liquidieren?
Zu 3) Sie schreiben: „Wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist, muss der Händler das Fahrzeug abholen oder die Kosten für den Transport bezahlen."
Und wenn es fahrtauglich ist? Wer trägt dann bitte die Kosten für das Verbringen des KfZ? Müssen wir dann auch noch das Benzin zahlen bzw. können wir uns die Kosten für das Verbringen vorab überweisen lassen?
Zu 5) Wie sollen wir dem Verkäufer das denn beweisen…ich würde mich über eine präzise Antwort gerade dieser Frage sehr freuen, wie hoch sind da die Nachweishürden? Ich meine, es handelt sich doch um erhebliche Schäden, die unmittelbar nach dem Kauf offenbar wurden, da liegt eine Absicht doch praktisch auf der Hand. Oder sehen Sie das anders?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:
Zu 1)
Sie schreiben: „Sie sollten insgesamt alle Mängel benennen und den Händler auffordern, diese zu beheben. Alternativ muss er Ihnen die Kosten erstatten, die bereits bezahlt wurden, um bestehende Mängel zu beseitigen."
Dazu meine Frage: Muss er die Kosten, die schon angefallen sind, wirklich bezahlen? Ein Kollege hat mir erzählt, man müsse immer erst eine Frist zur Nachbesserung setzen, die haben wir leider nicht getan. Haben wir durch die Fristversäumnis unsere Ansprüche womöglich verspielt? Wenn Sie schreiben, dass bereits gezahlte Kosten erstattet werden müssen…liegt mein Kollege dann falsch und es kommt auf die Frist nicht an, d.h.: Kann man eine Reparatur auch ohne Fristsetzung durchführen lassen und die hierbei entstandenen Kosten beim Verkäufer liquidieren?
Hier hat der Vater den Händler ja aufgefordert, die Mängel zu beheben und dieser hat dies unter Zahlung von 200 Euro abgelehnt.
Damit hat man seiner Pflicht auf Fristsetzung genüge getan.
Zu 3) Sie schreiben: „Wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist, muss der Händler das Fahrzeug abholen oder die Kosten für den Transport bezahlen."
Und wenn es fahrtauglich ist? Wer trägt dann bitte die Kosten für das Verbringen des KfZ? Müssen wir dann auch noch das Benzin zahlen bzw. können wir uns die Kosten für das Verbringen vorab überweisen lassen?
Grundsätzlich muss der Händler die Kosten für die Fahrt oder den Transport tragen.
Zu 5) Wie sollen wir dem Verkäufer das denn beweisen…ich würde mich über eine präzise Antwort gerade dieser Frage sehr freuen, wie hoch sind da die Nachweishürden? Ich meine, es handelt sich doch um erhebliche Schäden, die unmittelbar nach dem Kauf offenbar wurden, da liegt eine Absicht doch praktisch auf der Hand. Oder sehen Sie das anders?
Es lässt sich schlecht beweisen, dass der Händler dies gewusst haben muss und Sie absichtlicht täuschen wollte.
Man kann nur durch ein Gutachten nachweisen, dass die Mängel schon vorlagen und er Kenntnis gehabt haben muss.
Dazu muss das Fahrzeug aber durch einen Gutachter geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen