Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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61231 Bad Nauheim
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E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Eine Auflösung der Gesellschaft (GbR) ist nicht zu empfehlen. In diesem Fall müßten alle vertraglichen Beziehungen beendet werden. Die Übertragung von bestehenden Verträgen auf die neue GbR bedarf dann der Zustimmung der Vertragspartner. Zudem wäre eine steuerliche Abschluss zu erstellen, was mit Kosten verbunden ist.
2. Aus meiner Sicht ist es ausreichend, wenn ein Übertragungsvertrag für die Gesellschafteranteile zwischen dem ausscheidenden und dem eintretenden Gesellschafter geschlossen wird. Zwar bedarf es hierfür keine Form, es sollte aber zu Beweiszwecken schriftlich vereinbart werden. im Nachgang ist dann der Gesellschaftsvertrag, soweit ein solcher in Schriftform besteht, anzupassen. eine Fortführungsklausel bedarf es hierfür nicht, wenn die aktuelle Satzung der Fortführung mit einem neuen Mitgesellschafter nicht entgegensteht.
3. Von der praktischen Vorgehensweise ist wie folgt vorzugehen:
a) Kauf- und Übernahmevertrag für die GbR Anteile mit einem festen Übergangsdatum.
b) Gewerbeabmeldung durch die beiden aktuellen Gesellschafter
c) Mitteilung an das aktuelle Finanzamt, dass der Sitz verlegt wird und ein Gesellschafter wechselt.
d) Gewerbeanmeldung durch den verbleibenden und neuen Gesellschafter am neuen Sitz der Gesellschaft
e) Mitteilung an das neue zuständige Finanzamt und Beantragung einer Steuernummer. Soweit eine Umsatzsteuernummer besteht bleibt diese trotz Sitzverlegung gleich.
f) Ggfs. ist noch eine Berufskammer zzu informieren, soweit die GbR einer solche angeschlossen ist.
4. Soweit Sie einen Übertragungsvertrag benötigen, unterbreite ich Ihnen gerne ein Angebot.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA