Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Bei einer direkten Schenkung an Ihre Söhne fällt keine Grunderwerbssteuer an. Wenn die Söhne dann eine GbR gründen und die Anteile (Bruchteilsgemeinschaftsanteile) in die GbR einbringen fällt auch keine Grunderwerbssteuer an. Sie können daher die Immobilien den Söhnen schenken und sich auch einen Vorbehaltsnießbrauch einräumen. Ob Schenkungssteuer anfällt kann ich nicht prüfen, da mir der Wert der Immobilien fehlt, der Freibetrag bei Kindern beträgt 400.000 €.
Wenn Sie beim Notar die Schenkung vollziehen, können die Söhne gleich die GbR gründen, diese ist zwar eigentlich nicht formbedürftig, aber da hier Immobilien übertragen werden sollen, muss ein Notar beteiligt sein.
Wenn sich die Söhne untereinander die Anteile schenken fällt Grunderwerbssteuer und auch Schenkungssteuer an, wenn der Wert der Immobilien über dem Freibetrag liegt, dieser liegt bei 20.000 €.
Der Vater kann der Mutter Geld schenken und diese kann diesen Betrag auch an die Kinder weiter schenken, allerdings sollten Sie dann wirklich etwas Zeit vergehen lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Braun,
Abs. 3 Ihrer Ausführungen:
"Wenn sich die Söhne untereinander die Anteile schenken fällt Grunderwerbssteuer und auch Schenkungssteuer an, wenn der Wert der Immobilien über dem Freibetrag liegt, dieser liegt bei 20.000 €."
Sind sie sicher, dass ihre o.a. Aussage zutrifft. Schenkungssteuer = ja
M.E. ist aber der Verkauf von GbR-Anteilen kein grunderwerbsteuerlich relevanter Vorgang, auch wenn die Geschäftsgrundlage der GbR Grundstücks- oder Immobilienverwaltung ist. Es werden doch GbR-Anteile übertragen und keine Anteile bestimmter Flurstücke, die im Eigentum der GbR stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Helmut Arend
Sehr geehrter Fragesteller,
in der von mir angenommenen Konstellation haben die Söhne Ihre Anteile an den Grundstücken (Bruchteilsanteile) an die GbR übertragen, so dass die Grundstücke nun im Eigentum der GbR stehen.
Wenn nun Anteile an der GbR übertragen werden, dann fingiert der Gesetzgeber diese Übertragung als Grundstücksübertragung, siehe in § 1 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 GrEStG.
Allerdings fällt nur dann Grunderwerbssteuer an, wenn mehr als 95 % der Anteile der Geselslchaft in der Hand eines Gesellschafters vereint werden. Wenn also Ihre Söhne jeweils unter 95 % bleiben, fällt keine Grunderwerbssteuer an.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt