11. Mai 2020
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17:14
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Ergänzung vom Anwalt
11. Mai 2020 | 17:21
Zunächst ist für die Beantwortung der Frage maßgeblich, ob die GbR einen Gesellschaftsvertrag geschlossen hat, in welchem die Bestimmungen über die gemeinsame Verwaltung und Benutzung der Grundstücks / der Immobilie geregelt sind.
Ist dies nicht der Fall, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB. § 745 BGB sieht vor, dass eine einfache Stimmenmehrheit für die Beschlüsse zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes ausreichend ist.
Danach kann A also Beschlüsse über Renovierungen etc. mit einfacher Stimmenmehrheit herbeiführen.
Ein Verkauf der Immobilie kann dagegen nicht einseitig durch Stimmenmehrheit erfolgen. Allerdings hat jeder Teilhaber das Recht jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen ( § 749 BGB ). Diese Aufhebung erfolgt dann im Streifall per Zwangsversteigerung durch das örtliche Amtsgericht. Den Antrag auf Zwangsversteigerung können aber beide Gesellschafter stellen und damit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
Ich bitte das Versehen mit der ersten "Antwort" zu entschuldigen.