GbR - Freigabe von Zahlungen auf gemeinsames Konto

27. Dezember 2016 12:57 |
Preis: 100€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte höflich um rechtliche Bewertung meiner Frage, die sich auf eine GbR bezieht:

Bis 2001 war ich alleiniger Inhaber eines gastronomischen Betriebes. Den langfristigen Mietvertrag für die Absatzstätte sowie die Verträge mit den Mitarbeitern wurden allein auf meinen Namen geschlossen. Das Betriebskonto lief nur auf mich.
Im Jahr 2001 lernte ich meine Ehefrau kennen, die ich in den Betrieb aufnahm. Wir gingen davon aus, daß wir als GbR galten, weil dies auch den Geschäftspartnern gegenüber bekannt gegeben war und wir auch bei dem Finanzamt eine Steuererklärung für eine GbR abgaben.
Im Jahr 2012 kam es zur Trennung. Wir konnten uns damals noch nicht einigen, ob auch eine Trennung im beruflichen Bereich stattfindet. Zur Absicherung bestand meine Ehefrau für unsere Tätigkeit - GbR - darauf, ein gemeinsames Konto einrichten. Auf dieses Konto gingen dann sämtliche Einnahmen des Betriebes.
Meine Exfrau unterhielt noch ein Catering-Unternehmen. Da sie im Namen der GbR auftrat, wurden ihr die Einnahmen aus dem Catering intern als eigene Einnahmen zugewiesen.
Gleiches galt für mich, der auch im Namen der GbR, Kochkurse anbot.
Im Jahr 2013 eskalierte dann die Auseinandersetzung. Meine Exgattin zog sich aus der Tätigkeit für den gemeinsamen Betrieb zurück. Ich betrieb weiterhin den gastronomischen Betrieb, wobei sämtliche darauf bezogenen Einnahmen auf das gemeinsame Konto flossen.

In den Monaten März und April 2013 kam es dann dazu, daß meine Exfrau die Zahlung der Miete von der Bank für den Betrieb zurückbuchen lies. Gleiches erfolgte dann mit den Mitarbeitergehältern und Umsatzsteuervorauszahlungen an das Finanzamt. Diese Beträge wurden dann von meinem privaten Konto gezahlt.

Die Gesellschaft habe ich im Mai 2013 zum Ende Juni 2013 gekündigt.
Versuche meinerseits, die von mir verauslagten Zahlungen vom gemeinsamen Konto frei zu bekommen, schlugen fehl.

Meine Frage wäre also: Besteht die Möglichkeit, ohne in die interne Auseinandersetzung der GbR eintreten zu müssen, die von mir verauslagten Beträge für Miete, Mitarbeitergehälter und Finanzamt - sozusagen vorab - von dem ehemals gemeinsamen Konto frei zu bekommen? Aus meiner Sicht hätte ja die GbR die entsprechenden Zahlungen leisten müssen, für die ich zur Vermeidung von Schwierigkeiten dann eingetreten bin.

Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
27. Dezember 2016 | 13:55

Antwort

von


(463)
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380254
Tel: 017621155404
Web: https://www.ra-henning.biz
E-Mail: th@ra-henning.biz
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Bereits zu Beginn meiner Ausführungen darf ich darauf hinweisen, dass aus Ihrer Sachverhaltsdarstellung noch nicht alle Facetten des Falls zweifelsfrei hervorgehen und daher an gewissen Stellen mit Annahmen bzw. Unterstellungen gearbeitet werden muss. Sollten diese im Detail unzutreffend sein, bitte ich Sie um entsprechende Richtigstellung im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, um ggf. im Rahmen der Antwort meine Ausführungen entsprechend berichtigen zu können.

Den geschilderten Sachverhalt verstehe ich so, dass das „gemeinsame Konto" nicht auf die GbR, sondern auf Sie und Ihre Exgattin persönlich lautete. Aufgrund der Nutzung alleine für Zwecke der GbR dürfte es sich bei dem „wirklichen" Kontoinhaber, zumindest aber beim wirtschaftlich Berechtigten um die GbR gehandelt haben bzw. handeln, so dass jedenfalls zwischen Ihnen beiden einerseits und der GbR andererseits ein Treuhandverhältnis bestanden hat.

Weiter ist unklar, was genau 2013 passierte. So kann es sein, dass Ihre Gattin seinerzeit bereits etwas tat, was als (konkludente) Kündigung der GbR ihrerseits gewertet werden könnte. Mangels näherer Anhaltspunkte gehe ich hier aber davon aus, dass dergleichen nicht passiert ist und die GbR somit bis zu Ihrer Kündigung im Mai 2013 Bestand hatte und, da eine Auseinandersetzung nicht gewollt war, Ihre Exgattin Gesamtrechtsnachfolgerin der GbR geworden ist.

Unter diesen Annahmen war Ihre Exgattin bis Juni 2013 (und damit zum Zeitpunkt der fraglichen Rückbuchungen) Gesellschafterin der GbR. Mit den Rückbuchungen hat Ihre Exgattin ihre Pflichten aus dem Treuhandverhältnis (s.o.) verletzt, da sie ohne sachlichen Grund der GbR zuzurechnende Abbuchungen verhindert hat. Daher war Ihre Exgattin aufgrund dieser Pflichtverletzung zum Schadensersatz verpflichtet. Nachdem Sie die Ausgaben privat getragen (und damit den Schadenseintritt verhindert) haben bzw. infolge der Auflösung der GbR Ihre Exgattin die Gesamtrechtsnachfolgerin der GbR geworden ist, ist der Schadensersatzanspruch der GbR gegen Ihre Exgattin untergegangen.

Allerdings haben Sie ja persönlich Ausgaben der GbR getragen. Damit ist die GbR Ihnen gegenüber nach § 812 BGB zur Erstattung dieser Ausgaben verpflichtet. Da das Vermögen der GbR nach Ihrer Kündigung auf Ihre Exgattin übergegangen ist, ist nun diese Ihre Schuldnerin. Sie können also von Ihrer Exgattin die Erstattung aller für die GbR getätigten Zahlungen verlangen - dies kann auch durch Freigabe des "Gemeinschaftskontos" erfolgen. Hiervon nicht erfasst sind indes Ausgaben, die Sie für EIGENE Zwecke getätigt haben, z.B. da Sie in dem Glauben, die GbR alleine fortzusetzen, die Geschäfte der GbR weiter betrieben haben.

Hinsichtlich der 2013 getätigten Ausgaben ist darauf hinzuweisen, dass die Erstattungsansprüche zum 31.12.2016 (!!!) verjähren dürften. Sie sollten also umgehend verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen, z.B. durch Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens.

Anschließend sollten dringend die Vermögenszuordnungen zwischen Ihnen, der GbR und Ihrer Exgattin entwirrt werden, ggf. auch unter Auseinandersetzung der GbR (sofern dies noch möglich ist).


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

ANTWORT VON

(463)

Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380254
Tel: 017621155404

Web: https://www.ra-henning.biz
E-Mail: th@ra-henning.biz
RECHTSGEBIETE
Insolvenzrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Grundstücksrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...