27. Dezember 2016
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13:55
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bereits zu Beginn meiner Ausführungen darf ich darauf hinweisen, dass aus Ihrer Sachverhaltsdarstellung noch nicht alle Facetten des Falls zweifelsfrei hervorgehen und daher an gewissen Stellen mit Annahmen bzw. Unterstellungen gearbeitet werden muss. Sollten diese im Detail unzutreffend sein, bitte ich Sie um entsprechende Richtigstellung im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, um ggf. im Rahmen der Antwort meine Ausführungen entsprechend berichtigen zu können.
Den geschilderten Sachverhalt verstehe ich so, dass das „gemeinsame Konto" nicht auf die GbR, sondern auf Sie und Ihre Exgattin persönlich lautete. Aufgrund der Nutzung alleine für Zwecke der GbR dürfte es sich bei dem „wirklichen" Kontoinhaber, zumindest aber beim wirtschaftlich Berechtigten um die GbR gehandelt haben bzw. handeln, so dass jedenfalls zwischen Ihnen beiden einerseits und der GbR andererseits ein Treuhandverhältnis bestanden hat.
Weiter ist unklar, was genau 2013 passierte. So kann es sein, dass Ihre Gattin seinerzeit bereits etwas tat, was als (konkludente) Kündigung der GbR ihrerseits gewertet werden könnte. Mangels näherer Anhaltspunkte gehe ich hier aber davon aus, dass dergleichen nicht passiert ist und die GbR somit bis zu Ihrer Kündigung im Mai 2013 Bestand hatte und, da eine Auseinandersetzung nicht gewollt war, Ihre Exgattin Gesamtrechtsnachfolgerin der GbR geworden ist.
Unter diesen Annahmen war Ihre Exgattin bis Juni 2013 (und damit zum Zeitpunkt der fraglichen Rückbuchungen) Gesellschafterin der GbR. Mit den Rückbuchungen hat Ihre Exgattin ihre Pflichten aus dem Treuhandverhältnis (s.o.) verletzt, da sie ohne sachlichen Grund der GbR zuzurechnende Abbuchungen verhindert hat. Daher war Ihre Exgattin aufgrund dieser Pflichtverletzung zum Schadensersatz verpflichtet. Nachdem Sie die Ausgaben privat getragen (und damit den Schadenseintritt verhindert) haben bzw. infolge der Auflösung der GbR Ihre Exgattin die Gesamtrechtsnachfolgerin der GbR geworden ist, ist der Schadensersatzanspruch der GbR gegen Ihre Exgattin untergegangen.
Allerdings haben Sie ja persönlich Ausgaben der GbR getragen. Damit ist die GbR Ihnen gegenüber nach § 812 BGB zur Erstattung dieser Ausgaben verpflichtet. Da das Vermögen der GbR nach Ihrer Kündigung auf Ihre Exgattin übergegangen ist, ist nun diese Ihre Schuldnerin. Sie können also von Ihrer Exgattin die Erstattung aller für die GbR getätigten Zahlungen verlangen - dies kann auch durch Freigabe des "Gemeinschaftskontos" erfolgen. Hiervon nicht erfasst sind indes Ausgaben, die Sie für EIGENE Zwecke getätigt haben, z.B. da Sie in dem Glauben, die GbR alleine fortzusetzen, die Geschäfte der GbR weiter betrieben haben.
Hinsichtlich der 2013 getätigten Ausgaben ist darauf hinzuweisen, dass die Erstattungsansprüche zum 31.12.2016 (!!!) verjähren dürften. Sie sollten also umgehend verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen, z.B. durch Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens.
Anschließend sollten dringend die Vermögenszuordnungen zwischen Ihnen, der GbR und Ihrer Exgattin entwirrt werden, ggf. auch unter Auseinandersetzung der GbR (sofern dies noch möglich ist).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist