21. November 2006
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14:27
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Wenn der Mietvertrag abläuft und nicht verlängert wird, hat der Vermieter in Gestalt der GbR nach Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Herausgabe der vermieteten Räumlichkeiten, die er ggf. mittels einer Räumungsklage verfolgen kann. Wenn die GbR durch Ihre Kündigung nach § 723 BGB, die bei einer auf unbestimmte Zeit angelegten Gesellschaft jederzeit möglich ist, beendet wird, wird aus der bisherigen GbR eine Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB. Das bedeutet, dass jeder Teilhaber die Aufhebung der Gemeinschaft beantragen kann, was im konkreten Fall zur Versteigerung des Objektes führen könnte. In der Zeit bis zur Versteigerung wäre theoretisch ein Weiterbetrieb des Gewerbes denkbar, da vorher nur über eine Stimmenmehrheit beschlossen werden kann; hier haben Sie sogar die Möglichkeit über § 745 Abs. 2 BGB eine dem billigen Ermessen entsprechende Verwaltung zu verlangen, was in der weiteren Überlassung der Räume an einen (= Ihren) Gewerbebetrieb zu sehen sein könnte. So könnte Ihnen zumindest eine Übergangszeit verschafft werden.
Der Mietvertrag geht bis zu seinem Ende mit der Gemeinschaft weiter. Auch wenn Sie die GbR zuvor kündigen.
Womöglich reicht es aus, wenn Sie Ihrem Partner Ihre Kündigung androhen, damit er wieder mehr auf Ihre Interessen eingehen. Andererseits kann ich Ihre persönlichen Differenzen nicht beurteilen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung ermöglichen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt