Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Sauna muss als Nebenanlage im bauplanungsrechtlichen Sinne gemäß dem Bebauungsplan zulässig sein. Dazu müssen Sie Einsicht nehmen in den Plan.
Bauordnungsrechtlich gilt die Sauna als Gebäude mit einem Aufenthaltsraum (so Hanne/Bökamp-Gerdemann, in: Gädtke u.a. [Hrsg.], BauO NRW, Kommentar, 13. Auflage 2019, § 46, Rz. 6 m.w.N.; streitig). Wenn der Bebauungsplan nichts Anderes vorsieht, muss sie grundsätzlich 3 m Abstand zur Grundstücksgrenze (Nachbar) halten; an die Grenze darf gebaut werden, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird und der Nachbar eine entsprechende Baulast übernimmt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018). Dagegen können Sie an die Grundstücksgrenze zu den öffentlichen Parkplatzflächen anbauen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018).
Unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 BauO NRW 2018 könnte die Sauna genehmigungsfreigestellt sein. Auch hier kommt es auf den Bebauungsplan und die geplante Abstandsfläche an. Ansonsten ist das einfache Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 durchzuführen.
Der privatnachbarrechtliche Mindestabstand von 2 m nach § 1, § 2 des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG NRW) stellt keine weitergehenden Anforderungen auf.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ihrem Ratschlag, in den Bebauungsplan zu schauen, bin ich gefolgt. Im Bebauungsplan ist festgehalten, dass...
(...). Nebenanlagen gem. Paragraph 14 BauNVO, soweit es sich um Gebäude handelt, mit Ausnahme von Gartenhäusern und Gartenschuppen, nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in Verbindung mit dem Hauptgebäude zulässig sind (...).
Da wir das Baufenster durch Haus/Garage belegt haben, gehe ich davon aus, dass die Gartensauna - die obendrein vermutlich nicht als Gartenhaus /Gartenschuppen zählt - gem. Bebauungsplan nicht genehmigt würde. Teilen Sie diese Ansicht?
Beste Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
fragen Sie am besten bei der Bauaufsichtsbehörde, ob diese Außensaunen unter "Gartenhaus" fasst. Es gibt keine verbindliche Definition des Gartenhauses. "Unter einem Gartenhaus, umgangssprachlich auch Gartenlaube oder Laube, versteht man in der Grundbedeutung ein Gebäude, das im Garten eines Wohnhauses, im Kleingarten oder einem Lustgarten zum vorübergehenden Aufenthalt, nicht jedoch zum dauerhaften Wohnen errichtet ist" (Wikipedia). Die Außensauna ist jedenfalls ein Gebäude zum vorübergehenden Aufenthalt, hat allerdings keinen Laubencharakter.
Vor Gericht hätten Sie nach meiner Auffassung jedenfalls durchaus Erfolgsaussichten, die Sauna als Gartenhaus außerhalb des Baufensters durchzusetzen, wenn Sie im Vorfeld keinen Konsens erzielen können.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt