Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Es hat sich heraus gestellt, dass hier ein Überbau vorliegt, Der Nachbar nutzt widerrechtlich einen Teil Ihres Grundstücks.
Dies müssen Sie dulden, weil er wohl schon länger besteht und ein Abriss wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre.
Dafür können Sie aber gemäß Paragraph 913 Bürgerliches Gesetzbuch eine Überbaurente verlangen. Diese ist jährlich zu zahlen. Die Höhe bestimmt sich nach den Bodenwert und der überbauten Fläche. Grosse Summen fallen hier regelmäßig nicht an. In Ihrem Fall ist schätzungsweise 50-100€ üblich. Eine genaue Berechnung ist anhand der genannten Parameter möglich.
Die Überbaurente verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende.
Sie sollten Ihren Nachbarn zunächst schriftlich unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern. Der Anspruch ist auch einklagbar.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt Rechtsanwältin
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Es hat sich heraus gestellt, dass hier ein Überbau vorliegt, Der Nachbar nutzt widerrechtlich einen Teil Ihres Grundstücks.
Dies müssen Sie dulden, weil er wohl schon länger besteht und ein Abriss wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre.
Dafür können Sie aber gemäß Paragraph 913 Bürgerliches Gesetzbuch eine Überbaurente verlangen. Diese ist jährlich zu zahlen. Die Höhe bestimmt sich nach den Bodenwert und der überbauten Fläche. Grosse Summen fallen hier regelmäßig nicht an. In Ihrem Fall ist schätzungsweise 50-100€ üblich. Eine genaue Berechnung ist anhand der genannten Parameter möglich.
Die Überbaurente verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende.
Sie sollten Ihren Nachbarn zunächst schriftlich unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern. Der Anspruch ist auch einklagbar.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
12. Juni 2018 | 10:25
Darf ich die auf meinem Grundstück stehende Garagenwand auch mit Farbe anstreichen oder mit Pflanzen begrünen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12. Juni 2018 | 12:34
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage muss ich Ihnen leider mitteilen, dass es sich nicht um eine Verständnisfrage handelt, sondern um eine neue Frage handelt. Diese ist vom ursprünglichen Einsatz nicht mit umfasst. Wenn Sie eine Antwort wünschen, so können Sie mir gerne eine Direktanfrage über dieses Portal senden.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin