Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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E-Mail: info@kanzlei-roth.de
die von Ihnen gestellte Anfrage beantworte ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:
§§ 4 TDDSG (Teledienstedatenschutzgesetz) bzw. § 18 MDStV (Mediendienste-Staatsvertrag) halten für Diensteanbieter verschiedene konkrete datenschutzrechtliche Pflichten vor, u.a.
- die Ermöglichung einer anonymen oder pseudonymen Inanspruchnahme und Zahlung der Dienste.
Eine Pflicht zur Unterrichtung über die Erhebung personenbezogener Daten besteht nur gegenüber dem Nutzer der Tele- bzw. Mediendienste.
Die Übermittlung personenbezogener Daten von Nutzern an Dritte ist aus Datenschutzgründen nur begrenzt zulässig. Die Übermittlung von Nutzungsdaten an Dritte ist aber grundsätzlich unzulässig (vgl. § 6 TDDSG, wobei die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ausdrücklich unberührt bleiben).
Insoweit haben Sie als Dritter leider keinen Auskunftsanspruch personenbezogener Daten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
Anwaltskanzlei K. Roth
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20459 Hamburg
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Das bedeutet also, selbst wenn jemand z. B. unter ihrem werten Namen als Anwalt in Gästebüchern / Foren wie auch immer geartete "Meinungsäußerungen" zu beliebigen Themen abgibt und dabei auf Beleidigungen und sonstige strafrechtlich relevante Themen verzichtet, haben Sie keine Möglichkeit einem solchen Treiben Einhalt zu gebieten?
Sie können dann nur jedesmal wenn Sie zufällig von einem Eintrag, der unter ihrem Namen abgefasst wurde, vom Gästebuchinhaber dessen Entfernung verlangen?
Selbst ein wiederholtes Nutzen ihres Namens wäre für den "Benutzer" gefahrlos?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zivilrechtlich haben Sie einen Anspruch auf Entfernung bzw. Löschung des rechtsbeeinträchtigenden Inhalts gegenüber dem Teledienstanbieter.
Sollte der Anbieter weitere rechtsbeeinträchtigende Inhalte des Dritten in sein Forum einstellen, würde sich der Anbieter unter Umständen schadensersatzpflichtig machen.
In Ihrem Fall hat die Polizei keine genügende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat gesehen, so dass die Identität des Störers über die Ermittlungsbehörden nicht erreicht werden konnte.
Festzuhalten ist, dass ein Anbieter, der bei seiner Tätigkeit vom Inhalt einer rechtsbeeinträchtigenden Störung Kenntnis erhält, verpflichtet ist, diese Störung durch Löschung des Inhalts zu beseitigen, um selbst einer Störerhaftung zu entgehen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth