GLS liefert Paket an Nachbarn aus - Paket verschwindet-wer haftet?

22. Juli 2007 17:48 |
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Schadensersatz


Guten Tag,

ich versendete vor ca. einem Jahr ein Paket mit einem Handy an den Käufer. Da der Käufer selbst nicht zuhause war, gab GLS das Paket an eine Nachbarin ab. Zwei Tage später fragte mich der Käufer wo das Paket geblieben sei. Ich konnte nur den Hinweis geben,dass GLS das Paket bei seiner Nachbarin abgegeben hatte. Diese behauptete nun Sie hätte es vor seine Tür gelegt. Der Käufer widerrum sagt er hätte nie ein Paket erhalten. Das Paket ist also verschwunden.
Ich habe mich an einen Anwalt gewandt. Schadensersatzklage gegen die Nachbarin wurde erhoben und abgelehnt. Begründung : Es wäre üblich im Haus die Pakete von Nachbarn anzunehmen und ich müsse der Frau das Unterschlagen des Paketes beweisen.

Ich verstehe hierbei die Rechtssprechung nicht. Ich habe extra versichert geschickt,damit es auch 100%ig bei dem Käufer ankommt.
Dann wird es bei einer Nachbarin abgegeben,die es angeblich vor die Tür stellt und ich bin der Leidtragene?!

GLS kann nicht haftbar gemacht werden laut ABGS.

Das Geld musste ich natürlich dem Käufer erstatten.

Was kann ich nun noch machen?
Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt.

In der Tat ist es nicht verwunderlich, dass Ihre Klage gegen die Nachbarin gescheitert ist. Wenn dieser keine Fahrlässigkeit nachweisbar ist (das wird immer so gemacht) und Sie den Unterschlagungsbeweis nicht führen können, kann die Klage keinen Erfolg haben.

Auch die Erstattung an den Käufer war notwendigerweise folgerichtig.

Dennoch erscheint eine Inanspruchnahme des Frachtführers (GLS) als nicht vollends aussichtslos.

Wie das OLG Düsseldorf in einer neueren Entscheidung festgestellt hat, hält eine AGB-Klausel, die einem Spediteur die Ersatzzustellung an Nachbarn o.ä. gestattet und damit die Haftung für einen späteren Verlust ausschließt, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand und ist in der Folge unwirksam (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.03.2007, Az.: I-18 U 163/06).

Mithin können und sollten Sie unter Bezugnahme auf o.g. Entscheidung durchaus versuchen, Ihren Anspruch gegen den Frachtführer durchzusetzen.

Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und steh für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt

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