Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt.
In der Tat ist es nicht verwunderlich, dass Ihre Klage gegen die Nachbarin gescheitert ist. Wenn dieser keine Fahrlässigkeit nachweisbar ist (das wird immer so gemacht) und Sie den Unterschlagungsbeweis nicht führen können, kann die Klage keinen Erfolg haben.
Auch die Erstattung an den Käufer war notwendigerweise folgerichtig.
Dennoch erscheint eine Inanspruchnahme des Frachtführers (GLS) als nicht vollends aussichtslos.
Wie das OLG Düsseldorf in einer neueren Entscheidung festgestellt hat, hält eine AGB-Klausel, die einem Spediteur die Ersatzzustellung an Nachbarn o.ä. gestattet und damit die Haftung für einen späteren Verlust ausschließt, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand und ist in der Folge unwirksam (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.03.2007, Az.: I-18 U 163/06).
Mithin können und sollten Sie unter Bezugnahme auf o.g. Entscheidung durchaus versuchen, Ihren Anspruch gegen den Frachtführer durchzusetzen.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und steh für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt.
In der Tat ist es nicht verwunderlich, dass Ihre Klage gegen die Nachbarin gescheitert ist. Wenn dieser keine Fahrlässigkeit nachweisbar ist (das wird immer so gemacht) und Sie den Unterschlagungsbeweis nicht führen können, kann die Klage keinen Erfolg haben.
Auch die Erstattung an den Käufer war notwendigerweise folgerichtig.
Dennoch erscheint eine Inanspruchnahme des Frachtführers (GLS) als nicht vollends aussichtslos.
Wie das OLG Düsseldorf in einer neueren Entscheidung festgestellt hat, hält eine AGB-Klausel, die einem Spediteur die Ersatzzustellung an Nachbarn o.ä. gestattet und damit die Haftung für einen späteren Verlust ausschließt, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand und ist in der Folge unwirksam (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.03.2007, Az.: I-18 U 163/06).
Mithin können und sollten Sie unter Bezugnahme auf o.g. Entscheidung durchaus versuchen, Ihren Anspruch gegen den Frachtführer durchzusetzen.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und steh für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt