Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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ich teile Ihre Einschätzung.
die Formulierung "im Anschluss" bedeutet nicht, dass sich das neue Beschäftigungsverhältnis tagegenau an das alte Beschäftigungsverhältnis anschließen muss.
Dazu hat bereits der GKV Spitzenverband "Grundsätzliche Hinweise Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20. März 2019" verfasst.
Und in diesen Hinweisen heißt es wörtlich:
[quote]Ein Fortwirken der Befreiung über das einzelne (zur Befreiung führende) Beschäftigungsverhältnis
ist jedoch dann anzunehmen, wenn im unmittelbaren Anschluss hieran oder auch nach einer
kurzfristigen (sozialversicherungsrechtlich irrelevanten) Unterbrechung eine neue Beschäftigung
aufgenommen wird, die grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig wäre.
Dies gilt auch für weitere (noch folgende) Beschäftigungen. Als kurzfristige Unterbrechungen im
vorstehenden Sinne werden Zeiträume von bis zu einem Monat angesehen, in denen kein anderer
Versicherungspflichttatbestand vorliegt.[/quote]
Wenn also in den zwei Wochen 1.10.2021-14.10.2021 kein Tatbestand entstanden ist, der eine Versicherungspflicht auslöst, ist die Aufassung Ihrer GKV unzutreffend.
Eine Versicherungspflichttatbestand ist z.B. ein ALG I Bezug.
Ich gehe nach Ihren Ausführungen davon nicht aus, so dass hier die Voraussetzungen der Befreiung gegeben sind.
Auch Ihre Darstellung entspricht den tatsächlichen Gegebenheit für den Beginn von Arbeitsverhältnissen. Ein Beginn zum 15.eines Monats ist nicht unüblich.
Legen Sie gegen eine Ablehnung unbedingt Widerspruch ein und verfolgen Ihr Befreiungsbegehren weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für Ihre Antwort. Es freut mich, dass meine Einschätzung korrekt zu sein scheint.
Würden Sie bitte auch noch etwas zu meiner Frage sagen, ob die Reduzierung auf 50% AUCH DANN von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie im Zuge eines Arbeitgeberwechsels geschehen ist? §8 (1) Abs. 3 SGB V legt das nahe.
Vielen Dank und beste Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Befreiung von der Versicherungspflicht ist auch dann auszusprechen, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit im Zuge des Arbeitgeberwechsels erfolgt ist.
Das folgt nicht nur aus § 8 Abs. 1 Ziffer 3 SGB V, sondern auch aus den von mir zitierten Hinweisen.
Denn dort wird ja gerade auf das neue Beschäftigungsverhältnis Bezug genommen, welches "grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig wäre". Für dieses ist dann trotz dieser Versicherungspflicht unter den genannten Voraussetzungen die Befreiung zu erteilen.
Und so ist bei Ihnen. Die neue Beschäftigung wäre ja versicherungspflichtig wegen der Stundenreduzierung, aber es ist die Befreiung auszusprechen, da hier eine Anschlussbeschäftigung vorliegt.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle