Sehr geehrter Rechtssuchender,
ich danke für die Einstellung Ihrer Fragen und antworte entsprechend Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes gern wie folgt:
Zur Frage 1) Leider ja.
Bei Tod erlöschen die Schulden für den eingesetzten Erben, wenn er ausschlägt. So will es im Ergebnis unser Gesetz. Kein Erbe muss für die Schulden des Erblassers haften, es sei denn er möchte es, weil das Erbe mehr bringt als die Schulden. Etwas anderes gilt aber leider für mithaftende Ehepartner.
Beide Partner haben einen Kredit unterschrieben, haften demgemäß als Gesamtschuldner. Das heißt, die Bank kann nach Belieben an den einen oder anderen Kreditnehmer herantreten und die ganze Darlehenssumme (hier Rate) von einem Partner fordern. Da dies bereits auch schon zu Lebzeiten möglich war, gilt dies nach dem Tod des Partners weiter. Der Ehemann haftete für die volle Summe also bereits zu Lebzeiten allein. Das Gesetz sieht hier lediglich einen Ausgleichsanspruch für den von der Bank in Anspruch Genommenen gegen den anderen Gesamtschuldner vor, § 426 BGB.
Sollten also die Tochter oder der Bruder bzw. ein anderer nachrangiger Erbe die Erbschaft nicht ausschlagen, tritt dieser Erbe dann an die Stelle der verstorbenen Ehefrau in den Kredit mit ein und haftet ebenfalls.
Somit ergibt sich für die Frage 2 ebenfalls ein ja. Der Ehemann könnte einzig versuchen, mit der Bank zu sprechen und eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Gemäß § 2014 BGB hat der Erbe das Recht, 3 Monate lang Zahlungen auf Nachlassverbindlichkeiten zu verweigern. Diese Norm gilt vorliegend nicht, jedoch zeigen sich die Banken bei Tod des Partners hierzu oft sehr kulant.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben, verweise gern auf das Recht zur kostenlosen Nachfrage und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Anne L. Woest
Rechtsanwältin
038203/77877
ich danke für die Einstellung Ihrer Fragen und antworte entsprechend Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes gern wie folgt:
Zur Frage 1) Leider ja.
Bei Tod erlöschen die Schulden für den eingesetzten Erben, wenn er ausschlägt. So will es im Ergebnis unser Gesetz. Kein Erbe muss für die Schulden des Erblassers haften, es sei denn er möchte es, weil das Erbe mehr bringt als die Schulden. Etwas anderes gilt aber leider für mithaftende Ehepartner.
Beide Partner haben einen Kredit unterschrieben, haften demgemäß als Gesamtschuldner. Das heißt, die Bank kann nach Belieben an den einen oder anderen Kreditnehmer herantreten und die ganze Darlehenssumme (hier Rate) von einem Partner fordern. Da dies bereits auch schon zu Lebzeiten möglich war, gilt dies nach dem Tod des Partners weiter. Der Ehemann haftete für die volle Summe also bereits zu Lebzeiten allein. Das Gesetz sieht hier lediglich einen Ausgleichsanspruch für den von der Bank in Anspruch Genommenen gegen den anderen Gesamtschuldner vor, § 426 BGB.
Sollten also die Tochter oder der Bruder bzw. ein anderer nachrangiger Erbe die Erbschaft nicht ausschlagen, tritt dieser Erbe dann an die Stelle der verstorbenen Ehefrau in den Kredit mit ein und haftet ebenfalls.
Somit ergibt sich für die Frage 2 ebenfalls ein ja. Der Ehemann könnte einzig versuchen, mit der Bank zu sprechen und eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Gemäß § 2014 BGB hat der Erbe das Recht, 3 Monate lang Zahlungen auf Nachlassverbindlichkeiten zu verweigern. Diese Norm gilt vorliegend nicht, jedoch zeigen sich die Banken bei Tod des Partners hierzu oft sehr kulant.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben, verweise gern auf das Recht zur kostenlosen Nachfrage und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Anne L. Woest
Rechtsanwältin
038203/77877
Rückfrage vom Fragesteller
24. Mai 2007 | 11:04
wie sieht es mit Schulden aus, die von der verstorbenen Ehefrau
bei Versandhäusern,Handy, usw. allein getätigt wurden.
Haftet der verw. Ehemann trotz Erbschaftausschlagung, auch dafür?
Ansonsten, vielen Dank für Ihre Information.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24. Mai 2007 | 11:35
Ihre Nachfrage betreffend kann ich Ihnen mitteilen, dass der Ehemann, da er das Erbe ausgeschlagen hat, für sonstige alleinige Schulden der Ehefrau keinesfalls haftet.
Mit freundlichen Grüßen
A. Woest
Rechtsanwältin