Für Bestandsbau wurden keine Baulinien im aktuellen Bebauungsplan ausgewiesen

22. September 2024 16:35 |
Preis: 70,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


19:33

Zusammenfassung

Es geht um Fragen des Bestandsschutzes bei nachträglichem Bebauungsplan.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ein Bestandsbau (BJ 1976; als Grenzbebauung errichtet) befindet sich laut aktuellem Bebauungsplan außerhalb des Baufensters. Der Bebauungsplan wurde erst 2003 erstellt, also nach Errichtung des Bestandsbaus. In den Plänen ist das Gebäude selbstverständlich eingezeichnet, aber es wurden keine Baugrenzen dafür ausgewiesen. Bei den Bestandsbauten der umliegenden Grundstücke wurden entsprechende Baugrenzen definiert.

Bei dem Bestandsbau handelt es sich um ein Gebäude, welches zwischenzeitlich als Wohngebäude genutzt wird. Das Gebäude wurde genehmigt, allerdings ohne Zustimmung der damaligen Eigentümer der Nachbargrundstücke. Es sind auch keine Baulasten im Baulastenverzeichnis oder Grunddienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.

Nun zu den Fragen:
1. Welche Auswirkungen hat die fehlende Aufnahme von Baulinien für das Bestandsgebäude?
2. Gilt für das Bestandgebäude Bestandsschutz?
3. Sind Teilabrisse und/oder Umbaumaßnahmen am Bestandsgebäude rechtens?
4. Können die angrenzenden Nachbarn einen Rückbau verlangen?

Der Fall bezieht sich auf Baden-Württemberg.

Im Voraus vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.

Mit freundlichen Grüßen

22. September 2024 | 17:31

Antwort

von


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41812 Erkelenz
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Gerne zu Ihren Fragen:

[b]1. Auswirkungen der fehlenden Baulinienaufnahme: [/b]

Die fehlende Aufnahme von Baulinien für das Bestandsgebäude im Bebauungsplan hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bestandsschutz des Gebäudes. Da das Gebäude vor der Erstellung des Bebauungsplans errichtet wurde, genießt es Bestandsschutz, sofern es zum Zeitpunkt seiner Errichtung den damals geltenden Vorschriften entsprach.

[b]2. Bestandsschutz:[/b]

Ja, für das Bestandsgebäude gilt Bestandsschutz. Da es vor Inkrafttreten des Bebauungsplans errichtet wurde und genehmigt war, darf es in seiner bestehenden Form erhalten bleiben und genutzt werden. Der Bestandsschutz schützt das Gebäude vor nachträglichen Änderungen der Rechtslage, die eine solche Bebauung nicht mehr zulassen würden.

[b]3. Teilabrisse und Umbaumaßnahmen:[/b]

Teilabrisse und Umbaumaßnahmen sind grundsätzlich möglich, solange sie den Bestandsschutz nicht gefährden. Das bedeutet, dass die Maßnahmen nicht so umfangreich sein dürfen, dass sie einer Neuerrichtung gleichkommen. Kleinere Anpassungen, die der Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung dienen, sind in der Regel zulässig.

[b]4. Rückbauverlangen der Nachbarn:[/b]

Die angrenzenden Nachbarn können grundsätzlich keinen Rückbau verlangen, solange das Gebäude Bestandsschutz genießt und keine nachträglichen baurechtlichen Verstöße vorliegen. Der Bestandsschutz schützt das Gebäude vor solchen Ansprüchen, es sei denn, es gibt spezifische Verstöße gegen nachbarschaftliche Rechte, die hier nicht ersichtlich sind. Dann wären Nachbaransprüche aber entsprechend der Zeitfolge präkludiert

[b]Insgesamt [/b]ist der Bestandsschutz ein starkes Instrument, das den Erhalt des Gebäudes in seiner bestehenden Form sichert, solange keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden, die den Charakter des Gebäudes grundlegend verändern würden. Einzig könnten fehlende Baulasten Auswirkung auf Brandschutz bzw. öfftl.-rechtliche Zufahrt- u. Rettungswege haben. Letzteres hat stets Vorrang ggf. sogar gegenüber dem Bestandsschutz. Dazu haben Sie aber nichts vorgetragen, so dass dieser Hinweis nur der Vollständigkeit dient.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 22. September 2024 | 18:21

Sehr geehrter Herr Burgmer,

vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.

Bitte gestatten Sie mir eine zusätzliche Frage.

In der Grenzwand sind Fenster, die sich vollständig öffnen lassen, verbaut. Die Räume dieser Fenster verfügen teilweise über weitere Fenster, die nicht in der Grenzwand liegen.
Kann hier das Entfernen der Fenster (zumauern) verlangt werden?

Wie bereits erwähnt, gibt es keine Baulasten oder sonstige Vereinbarungen zu diesen Fenstern.

Vielen Dank im Voraus.

Einen schönen Abend und freundliche Grüße.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. September 2024 | 19:33

1. **Auswirkungen der fehlenden Baulinienaufnahme:**

Die fehlende Aufnahme von Baulinien für das Bestandsgebäude im Bebauungsplan hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bestandsschutz des Gebäudes. Da das Gebäude vor der Erstellung des Bebauungsplans errichtet wurde, genießt es Bestandsschutz, sofern es zum Zeitpunkt seiner Errichtung den damals geltenden Vorschriften entsprach.



2. **Bestandsschutz:**

Ja, für das Bestandsgebäude gilt Bestandsschutz. Da es vor Inkrafttreten des Bebauungsplans errichtet wurde und genehmigt war, darf es in seiner bestehenden Form erhalten bleiben und genutzt werden. Der Bestandsschutz schützt das Gebäude vor nachträglichen Änderungen der Rechtslage, die eine solche Bebauung nicht mehr zulassen würden.



3. **Teilabrisse und Umbaumaßnahmen:**

Teilabrisse und Umbaumaßnahmen sind grundsätzlich möglich, solange sie den Bestandsschutz nicht gefährden. Das bedeutet, dass die Maßnahmen nicht so umfangreich sein dürfen, dass sie einer Neuerrichtung gleichkommen. Kleinere Anpassungen, die der Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung dienen, sind in der Regel zulässig.



4. **Rückbauverlangen der Nachbarn:**

Die angrenzenden Nachbarn können grundsätzlich keinen Rückbau verlangen, solange das Gebäude Bestandsschutz genießt und keine nachträglichen baurechtlichen Verstöße vorliegen. Der Bestandsschutz schützt das Gebäude vor solchen Ansprüchen, es sei denn, es gibt spezifische Verstöße gegen nachbarschaftliche Rechte, die hier nicht ersichtlich sind.



Insgesamt ist der Bestandsschutz ein starkes Instrument, das den Erhalt des Gebäudes in seiner bestehenden Form sichert, solange keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden, die den Charakter des Gebäudes grundlegend verändern würden.

Ergänzung vom Anwalt 22. September 2024 | 19:35

Bezugnehmend auf meine o.g. Ausführungen gerne auch zu Ihrer Rückfrage:

In Ihrem Fall könnte das Entfernen der Fenster in der Grenzwand verlangt werden, wenn diese Fenster gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen.

Da es keine Baulasten oder Vereinbarungen gibt, ist entscheidend, ob die Fenster nach den geltenden Bauvorschriften zulässig sind. In der Regel dürfen Fenster in Grenzwänden nur unter bestimmten Bedingungen eingebaut werden, insbesondere wenn sie den Brandschutzanforderungen entsprechen.

Wenn die Fenster unzulässig sind, könnten Sie von der Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass diese gegen den Nachbarn einschreitet. Dies könnte zum Beispiel durch eine Beseitigungsanordnung geschehen, wenn die Fenster gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen.

Es wäre ratsam, die konkreten baurechtlichen Bestimmungen und den Bebauungsplan zu prüfen, um festzustellen, ob die Fenster zulässig sind oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt
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