Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Frage:
Wann erscheint diese Strafe nicht mehr in meinem polizeilichen Führungszeugnis?
Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich bei der Beantwortung Ihrer Frage davon aus, dass es sich um Ihre erste und bislang einzige strafrechtliche Verurteilung handelt und dass es sich nicht um eine Verurteilung nach dem Jugendstrafrecht handelt.
Gemäß § 34 Abs.1 Nr.3 BZRG beträgt die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, fünf Jahre.
Gemäß § 34 Abs.3 S.1 BZRG verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe. Gemeint ist hier die tatsächlich ausgeurteilte Freiheitsstrafe, nicht die Dauer der Bewährungszeit, in Ihrem Fall also 2 Jahre.
Die Frist beträgt also insgesamt 7 Jahre (5 Jahre + 2 Jahre).
Sie beginnt gemäß § 36 BZRG mit dem Tag des Urteils.
Die Strafe wurde auch bereits erlassen, sodass keine Ablaufhemmung gemäß § 37 Abs.2 BZRG vorliegt.
Da Sie in 04/2009 verurteilt wurden, endet die Frist von 7 Jahren also dementsprechend frühestens in 04/2016.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
B. Rönn
-Rechtsanwältin-
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Frage:
Wann erscheint diese Strafe nicht mehr in meinem polizeilichen Führungszeugnis?
Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich bei der Beantwortung Ihrer Frage davon aus, dass es sich um Ihre erste und bislang einzige strafrechtliche Verurteilung handelt und dass es sich nicht um eine Verurteilung nach dem Jugendstrafrecht handelt.
Gemäß § 34 Abs.1 Nr.3 BZRG beträgt die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, fünf Jahre.
Gemäß § 34 Abs.3 S.1 BZRG verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe. Gemeint ist hier die tatsächlich ausgeurteilte Freiheitsstrafe, nicht die Dauer der Bewährungszeit, in Ihrem Fall also 2 Jahre.
Die Frist beträgt also insgesamt 7 Jahre (5 Jahre + 2 Jahre).
Sie beginnt gemäß § 36 BZRG mit dem Tag des Urteils.
Die Strafe wurde auch bereits erlassen, sodass keine Ablaufhemmung gemäß § 37 Abs.2 BZRG vorliegt.
Da Sie in 04/2009 verurteilt wurden, endet die Frist von 7 Jahren also dementsprechend frühestens in 04/2016.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
B. Rönn
-Rechtsanwältin-