Sehr geehrter Fragesteller,
es gilt die dritte EU-Führerscheinrichtlinie. In Rumänien als EU-Mitgliedsland können Sie als EU-Bürger ebenso wie anderswo die Fahrerlaubnis erwerben, und zwar zu den dort gültigen Voraussetzungen. Erforderlich ist, wie Sie schon richtig andeuten, dass Sie dort Ihren Wohnsitz haben. Auch die weiteren Voraussetzungen deuten Sie völlig korrekt an.
Eine wirksam unter diesen Voraussetzungen erworbene Fahrerlaubnis ist unter den EU-Mitgliedstaaten anzuerkennen, sofern jegliche in Deutschland etwa verhängte Sperrfrist abgelaufen ist. Wenn Sie also sicher sind, dass keine Sperrzeit (mehr) besteht, was ich von hier nicht prüfen kann, stünde dem Erwerb der Fahrerlaubnis in Rumänien nichts entgegen.
In der Praxis ist allerdings nach wie vor zu beobachten, dass EU-Fahrerlaubnisse sowohl bei kontrollierenden Polizeibeamten als auch den Führerscheinstellen und Kreisbehörden auf - vorsichtig formuliert - erhebliche Skepsis stoßen. Mit anderen Worten: Im Regelfall dürfen Sie sich auf eine - je nach Linie der örtlichen Behörde und Einsatz des Sachbearbeiters - mehr oder weniger kritische Durchleuchtung der "Erwerbssituation" und der Erfüllung der zugehörigen Voraussetzungen einstellen, insbesondere der tatsächlichen Einhaltung der Wohnsitzregelung bis hin zu Vor-Ort-Recherchen im Ausland.
Nicht ausgeschlossen werden kann bei lebensnaher Betrachtung - und darauf dürfte Ihr letzter Absatz anspielen - , dass die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde, sofern Sie nach erfolgreichem Erwerb einer Fahrerlaubnis im Ausland nach Deutschland zurückkehren sollten, ggf. erneut Eignungszweifel formuliert und sodann eine - grundsätzlich jederzeit mögliche - Prüfung der Fahreignung veranlasst (also wieder eine MPU), vergleiche dazu: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__11.html. Das ist zwar nicht völlig ohne Anlass denkbar, ohne weiteres jedoch, wenn die Behörde plausibel begründen kann, weshalb Zweifel fortbestehen oder neu entstanden sind. Das aber ist eine Frage des Einzelfalls, die sich ohne Kenntnis der Details - ebenso wie die Einzelheiten zum Wohnsitzerfordernis - nicht seriös beantworten lässt
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
--
Rechtsanwalt Christian Wiese
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Am Heidberg 15
22889 Tangstedt
Telefon (04109) 251 91 21
Telefax (04109) 251 91 22
kanzlei@christianwiese.de
es gilt die dritte EU-Führerscheinrichtlinie. In Rumänien als EU-Mitgliedsland können Sie als EU-Bürger ebenso wie anderswo die Fahrerlaubnis erwerben, und zwar zu den dort gültigen Voraussetzungen. Erforderlich ist, wie Sie schon richtig andeuten, dass Sie dort Ihren Wohnsitz haben. Auch die weiteren Voraussetzungen deuten Sie völlig korrekt an.
Eine wirksam unter diesen Voraussetzungen erworbene Fahrerlaubnis ist unter den EU-Mitgliedstaaten anzuerkennen, sofern jegliche in Deutschland etwa verhängte Sperrfrist abgelaufen ist. Wenn Sie also sicher sind, dass keine Sperrzeit (mehr) besteht, was ich von hier nicht prüfen kann, stünde dem Erwerb der Fahrerlaubnis in Rumänien nichts entgegen.
In der Praxis ist allerdings nach wie vor zu beobachten, dass EU-Fahrerlaubnisse sowohl bei kontrollierenden Polizeibeamten als auch den Führerscheinstellen und Kreisbehörden auf - vorsichtig formuliert - erhebliche Skepsis stoßen. Mit anderen Worten: Im Regelfall dürfen Sie sich auf eine - je nach Linie der örtlichen Behörde und Einsatz des Sachbearbeiters - mehr oder weniger kritische Durchleuchtung der "Erwerbssituation" und der Erfüllung der zugehörigen Voraussetzungen einstellen, insbesondere der tatsächlichen Einhaltung der Wohnsitzregelung bis hin zu Vor-Ort-Recherchen im Ausland.
Nicht ausgeschlossen werden kann bei lebensnaher Betrachtung - und darauf dürfte Ihr letzter Absatz anspielen - , dass die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde, sofern Sie nach erfolgreichem Erwerb einer Fahrerlaubnis im Ausland nach Deutschland zurückkehren sollten, ggf. erneut Eignungszweifel formuliert und sodann eine - grundsätzlich jederzeit mögliche - Prüfung der Fahreignung veranlasst (also wieder eine MPU), vergleiche dazu: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__11.html. Das ist zwar nicht völlig ohne Anlass denkbar, ohne weiteres jedoch, wenn die Behörde plausibel begründen kann, weshalb Zweifel fortbestehen oder neu entstanden sind. Das aber ist eine Frage des Einzelfalls, die sich ohne Kenntnis der Details - ebenso wie die Einzelheiten zum Wohnsitzerfordernis - nicht seriös beantworten lässt
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