Sehr geehrte Fragestellerin,
bitte beachten Sie, dass Abweichungen von der Sachverhaltsschilderung zu einem anderen Ergebnis führen können. Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
[b]1. Führerschein[/b]
Mit großer Wahrscheinlichkeit ist Ihr Führerschein aus Kenia hier nicht gültig gewesen. Ob der Führerschein gültig war, muss nach § 29 FeV überprüft werden. Diese Überprüfung bedarf nicht nur nähere Angaben über Sie, Ihren Aufenthalt und sonstige persönliche Umstände. Eine Überprüfung kann von hier nicht geleistet werden.
[b]2. Drogentest[/b]
Einen Drogentest darf die Polizei nicht ohne Ihre Einwilligung verlangen.
Daneben müssen tatsächliche Hinweise vorhanden sein, die die Polizei dazu veranlasst sieht, dass Drogen konsumiert worden sind. Dies liegt in der Regel in der Einschätzung und der Erfahrung der Polizeibeamten.
[b]3. Blutentnahme[/b]
Eine Blutentnahme ist in § 81a Abs. 1 StPO geregelt. Danach darf eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind.
Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
Nach Abs. 2 bedarf es abweichend keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.
Hier stellt sich die Frage, ob eine sog. relative Fahruntüchtigkeit vorgelegen hatte. Diese liegt nach dem Konsum von Betäubungsmitteln erst dann vor, wenn Umstände erkennbar sind, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Konsument in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist. Dies wäre dann der Fall, wenn direkte Defizite im Fahrverhalten, z. B. eine auffällige, riskante, besonders sorglose und leichtsinnige Fahrweise vorhanden waren (vgl. OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, vom 27.01.2004, AZ: 1 Ss 242/03).
[b]4. Fahrzeugdurchsuchung [/b]
Diese richtet sich nach § 105 StPO. Wenn die Polizei aufgrund eines Tests Drogenkonsum festgestellt hat, dann könnten im Fahrzeug auch noch weitere Drogen vorhanden sein. Es würde dann den Anfangsverdacht einer Straftat nach dem BtMG vorliegen. Zwar braucht eine Durchsuchung Ihres Autos regelmäßig einer richterlichen Anordnung, diese ist jedoch dann nicht einzuholen, wenn „Gefahr im Verzug" ist. Dies wird meist bei Verkehrskontrollen angenommen.
[u][b]
Abschließende Einschätzung:[/b][/u]
Wie Sie sehen, sind alle durchgeführten Maßnahmen der Polizei grundsätzlich angreifbar und nicht frei von Fehlern. Sie müssten jetzt abwarten, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und dann möglichst keine Aussage bei der Polizei machen und rechtzeitig einen Anwalt konsultieren, welcher Akteneinsicht nimmt und mit Ihnen das weitere Vorgehen bespricht.
Gerne stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit persönlich für Rückfragen zur Verfügung, wenn Sie in dem geschilderten Fall noch weitere Hilfe benötigen.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Vestweber
Rechtsanwalt
bitte beachten Sie, dass Abweichungen von der Sachverhaltsschilderung zu einem anderen Ergebnis führen können. Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
[b]1. Führerschein[/b]
Mit großer Wahrscheinlichkeit ist Ihr Führerschein aus Kenia hier nicht gültig gewesen. Ob der Führerschein gültig war, muss nach § 29 FeV überprüft werden. Diese Überprüfung bedarf nicht nur nähere Angaben über Sie, Ihren Aufenthalt und sonstige persönliche Umstände. Eine Überprüfung kann von hier nicht geleistet werden.
[b]2. Drogentest[/b]
Einen Drogentest darf die Polizei nicht ohne Ihre Einwilligung verlangen.
Daneben müssen tatsächliche Hinweise vorhanden sein, die die Polizei dazu veranlasst sieht, dass Drogen konsumiert worden sind. Dies liegt in der Regel in der Einschätzung und der Erfahrung der Polizeibeamten.
[b]3. Blutentnahme[/b]
Eine Blutentnahme ist in § 81a Abs. 1 StPO geregelt. Danach darf eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind.
Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
Nach Abs. 2 bedarf es abweichend keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.
Hier stellt sich die Frage, ob eine sog. relative Fahruntüchtigkeit vorgelegen hatte. Diese liegt nach dem Konsum von Betäubungsmitteln erst dann vor, wenn Umstände erkennbar sind, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Konsument in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist. Dies wäre dann der Fall, wenn direkte Defizite im Fahrverhalten, z. B. eine auffällige, riskante, besonders sorglose und leichtsinnige Fahrweise vorhanden waren (vgl. OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, vom 27.01.2004, AZ: 1 Ss 242/03).
[b]4. Fahrzeugdurchsuchung [/b]
Diese richtet sich nach § 105 StPO. Wenn die Polizei aufgrund eines Tests Drogenkonsum festgestellt hat, dann könnten im Fahrzeug auch noch weitere Drogen vorhanden sein. Es würde dann den Anfangsverdacht einer Straftat nach dem BtMG vorliegen. Zwar braucht eine Durchsuchung Ihres Autos regelmäßig einer richterlichen Anordnung, diese ist jedoch dann nicht einzuholen, wenn „Gefahr im Verzug" ist. Dies wird meist bei Verkehrskontrollen angenommen.
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Abschließende Einschätzung:[/b][/u]
Wie Sie sehen, sind alle durchgeführten Maßnahmen der Polizei grundsätzlich angreifbar und nicht frei von Fehlern. Sie müssten jetzt abwarten, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und dann möglichst keine Aussage bei der Polizei machen und rechtzeitig einen Anwalt konsultieren, welcher Akteneinsicht nimmt und mit Ihnen das weitere Vorgehen bespricht.
Gerne stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit persönlich für Rückfragen zur Verfügung, wenn Sie in dem geschilderten Fall noch weitere Hilfe benötigen.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Vestweber
Rechtsanwalt