Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Wie Sie richtig erkennen, darf die Gesamtmasse der Kombination aus Fahrzeug und Anhänger 3500kg nicht übersteigen. Ab 3501kg wird zusätzlich die Fahrerlaubnisklasse E benötigt.
Vor diesem Hintergrund dürfen Sie das Gespann mit von Ihnen angegebenen Leergewichten mit der Fahrerlaubnis Klasse B fahren, da exakt 3500kg erreicht werden. Im Hinblick auf die im Rahmen liegende zulässige Gesamtmasse haben Sie bei Kontrollen nichts zu befürchten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Danke, ja, ich erkenne, dass die zulässige Gesamtmasse nicht überschritten wurde wenn man die F.2 zusammen zählt und nicht über 3,5t. Somit Führerschein B...
Meine Frage zielte eher auf die Eintragung im Feld 22, welche besagt F.1/F.2: + 100 U. 7.1/8.1 : + 80 i. ANHAENGBETR* , hebelt das mein Führerschein aus?
Gruß
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
In den Feldern F.1/F.2 wird die technisch zulässige Gesamtmasse in kg eingetragen, in 7.1/8.1 die Achslast auf Achse 1 in kg. In Feld 22 werden „Bemerkungen und Ausnahmen" aufgeführt – diese beziehen sich hier jedoch nicht auf das Gewicht, sondern auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit (hier 80 km/h) im Anhängerbetrieb. Es wäre widersinnig, das Gewicht an verschieden Stellen des Fahrzeugscheins einzutragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt