15. Juni 2024
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09:55
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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eine fristlose Kündigung im Rahmen eines Mietvertrages über eine Wohnung setzt nach § 543 BGB einen wichtigen Grund voraus.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Bei dieser Abwägung der Interessen kann die Behinderung des Mieters mit berücksichtigt werden. Allerdings schützen die genannten Umstände nicht grundsätzlich vor einer fristlosen Kündigung.
Verwirklicht die Mieterin einen solchen wichtigen Grund, und ist bei Abwägung aller Gesichtspunkte dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar, muss auch die schwangere Frau mit 70 % Behinderung die Wohnung räumen.
Mit freundlichen Grüßen