Fristgerechte Kündigung meines Studienvertrages wird von FOM nicht akzeptiert

23. Juli 2025 09:02 |
Preis: 75,00 € |

Vertragsrecht


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in unter 1 Stunde
"Sehr geehrter Herr X, wir nehmen Bezug auf Ihr Kündigungsschreiben und müssen Ihnen mitteilen, dass gemäß unserer allgemein gültigen Geschäftsbedingungen - die mit Ihrer Anmeldung akzeptiert wurden - in der Regel eine Kündigung jeweils zum Ende eines Studiensemesters mit einer Frist von 6 Wochen möglich ist. Da Sie für das Wintersemester 2025 jedoch ein Urlaubssemester beantragt und sich dazu verpflichtet haben, auf eine Kündigung des Vertrages während des Urlaubssemesters zu verzichten, können wir Ihre Kündigung erst zum 31.08.2026 vormerken. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Studiengebühren zu entrichten. Eine Exmatrikulationsbescheinigung wird Ihnen spätestens zu Beginn des nächsten Semesters digital im Online Campus zur Verfügung gestellt."

Auszug relevanter Abschnitte aus den AGB:
6. Vertragsdauer und Kündigung
...
6.2 Eine ordentliche Kündigung des Studienvertrages ist für beide Vertragsparteien zum Ende eines Semesters unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen möglich.
6.3 Die Kündigung hat schriftlich oder in Textform (E-Mail) zu erfolgen.
6.4 Während eines Urlaubssemesters (vgl. Ziffer 8) ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

8. Urlaubssemester
...
8.2 Während eines Urlaubssemesters wird die FOM Hochschule dem Studierenden keine Dienstleistung anbieten. Der Studierende ist während eines Urlaubssemesters nicht berechtigt, an Studienveranstaltungen und/oder Prüfungen teilzunehmen und nicht verpflichtet, für den Zeitraum des Urlaubssemesters Studiengebühren zu zahlen.
8.3 Wird ein Urlaubssemester von der FOM Hochschule gewährt, verlängert sich der zwischen der FOM Hochschule und dem Studierenden vereinbarte Studienvertrag um ein Semester. Die Zählung der Semester für die Regelstudienzeit wird während des Urlaubssemesters ausgesetzt.
...
8.8 Während eines Urlaubssemesters ist die ordentliche Kündigung des Studienvertrages ausgeschlossen. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
ENDE des Auszuges aus den AGB.

Das jetzige Sommersemester an der FOM endet am 31.08.2025. Das obige Schreiben der FOM ist datiert auf den 21.07.2025. Mein Kündigungschreiben hatte ich Anfang der letzten Woche aufgegeben. Die Frist von 6 Wochen vor Ablauf des Semesters sollte ich also eingehalten haben. Das jetzige Sommersemester ist kein Urlaubssemester.

Hätte ich Aussicht auf Erfolg wenn ich mich dagegen zur Wehr setzen würde?
Vor welchem Gericht sollte/muss ich mich dagegen zur Wehr setzen?
Aus juristischer Sicht gibt es hier klare Ansatzpunkte zu Ihren Gunsten. Nach den von Ihnen mitgeteilten AGB-Bestimmungen ist eine ordentliche Kündigung zum Ende eines Semesters unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen möglich, außer während eines Urlaubssemesters. Das laufende Sommersemester ist laut Ihrer Angabe ausdrücklich kein Urlaubssemester. Ihr Kündigungsschreiben ging fristgerecht innerhalb der erforderlichen Frist vor dem 31.08.2025 bei der FOM ein. Damit greifen die Regelungen zum Kündigungsausschluss während eines Urlaubssemesters aktuell nicht. Nach den eigenen AGB der FOM kann die ordentliche Kündigung also zum Ende des aktuellen Sommersemesters erfolgen. Die Verweisung der FOM auf das spätere Vertragsende wegen eines früher beantragten Urlaubssemesters ist unzulässig, da Sie aktuell kein Urlaubssemester haben und die Kündigungsregelungen für das Urlaubssemester (insbesondere Ziffer 8.8 der AGB) nur dann greifen, wenn das betreffende Semester ein Urlaubssemester ist.

Wenn die FOM Ihre Kündigung weiter ablehnt, sollten Sie schriftlich (per Einschreiben oder zumindest per E-Mail) nochmals klarstellen, dass das aktuelle Semester kein Urlaubssemester ist, Sie sich auf die ordentliche Kündigung zum Ende des Sommersemesters 2025 stützen und um eine verbindliche Bestätigung der Beendigung zum 31.08.2025 bitten. Sollte die FOM trotzdem weiterhin die Kündigung nicht akzeptieren, empfiehlt sich ein außergerichtliches anwaltliches Schreiben mit Nachdruck und Hinweis auf die klaren AGB-Regelungen.

Im Streitfall wäre das zuständige Gericht das Amtsgericht am Sitz der FOM, da es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt und in der Regel der Erfüllungsort am Sitz der Hochschule liegt. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert, der hier regelmäßig unterhalb von 5.000 Euro liegt, sodass das Amtsgericht zuständig wäre.

Die Chancen auf Erfolg für eine Durchsetzung Ihrer Kündigung sind gut. Sie wissen aber nie wie ein Gericht entscheidet. Die Argumentation der FOM überzeugt weder rechtlich noch logisch, da die Kündigung außerhalb eines Urlaubssemesters ausgesprochen wurde und sämtliche Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung erfüllt sind. Daher empfehle ich Ihnen, zunächst entsprechend weitergehend zu argumentieren, einen persönlichen Termin zur Besprechung zu vereinbaren und notfalls auch intern den Dekan und Rektor einzubeziehen.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


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