23. Juli 2025
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09:28
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
Zehdenicker Str. 16
10119 Berlin
Tel: 030/37003161
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Sepp-Lorenz-__l108700.html
E-Mail: stefan.lorenz@steuer-aktiv.de
Wenn die FOM Ihre Kündigung weiter ablehnt, sollten Sie schriftlich (per Einschreiben oder zumindest per E-Mail) nochmals klarstellen, dass das aktuelle Semester kein Urlaubssemester ist, Sie sich auf die ordentliche Kündigung zum Ende des Sommersemesters 2025 stützen und um eine verbindliche Bestätigung der Beendigung zum 31.08.2025 bitten. Sollte die FOM trotzdem weiterhin die Kündigung nicht akzeptieren, empfiehlt sich ein außergerichtliches anwaltliches Schreiben mit Nachdruck und Hinweis auf die klaren AGB-Regelungen.
Im Streitfall wäre das zuständige Gericht das Amtsgericht am Sitz der FOM, da es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt und in der Regel der Erfüllungsort am Sitz der Hochschule liegt. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert, der hier regelmäßig unterhalb von 5.000 Euro liegt, sodass das Amtsgericht zuständig wäre.
Die Chancen auf Erfolg für eine Durchsetzung Ihrer Kündigung sind gut. Sie wissen aber nie wie ein Gericht entscheidet. Die Argumentation der FOM überzeugt weder rechtlich noch logisch, da die Kündigung außerhalb eines Urlaubssemesters ausgesprochen wurde und sämtliche Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung erfüllt sind. Daher empfehle ich Ihnen, zunächst entsprechend weitergehend zu argumentieren, einen persönlichen Termin zur Besprechung zu vereinbaren und notfalls auch intern den Dekan und Rektor einzubeziehen.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!