Fristeinhaltung

| 11. Februar 2016 11:52 |
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Erbrecht


Hallo.
Mein Onkel ist gestorben und sein ganzes Erbe besteht nur aus Schulden.
Jetzt findet ziemlich am ende der 6 Wochenfrist um das Erbe auszuschlagen ein Termin beim Notar statt an welchem meine Mutter und ihre Geschwister das Erbe ausschlagen.
Wonach ich ja dann in der Erbfolge nachrücke.
Meine Frage nun , muß ich auch an diesem Termin schon das Erbe ausschlagen oder gilt für mich der ich ja nur in der Erbfolge nachrücke wieder die 6 wochen Frist.
Und werde ich daher dann vom Nachlassgericht angeschrieben oder muss ich mich dann um alles alleine kümmern.
Wir leben in Baden Württemberg deshalb der Termin beim Notar und nicht direkt beim Nachlassgericht.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,


Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Nach § 1944 BGB beginnt die Frist von sechs Wochen für Sie zu laufen, wenn Sie Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erhalten. Das ist der Fall, wenn Sie wissen, dass die vorrangigen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben.

Sie sollten sich selber um einen Termin beim Notar bemühen und die Erbschaft ausschlagen, sobald die Geschwister des Verstorbenen die Erbschaft ausgeschlagen haben. Es ist nicht sicher, dass Sie vom Nachlassgericht innerhalb der sechswöchigen Frist informiert werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.


Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
Bewertung des Fragestellers 13. Februar 2016 | 07:27

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