Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Nach § 1944 BGB beginnt die Frist von sechs Wochen für Sie zu laufen, wenn Sie Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erhalten. Das ist der Fall, wenn Sie wissen, dass die vorrangigen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben.
Sie sollten sich selber um einen Termin beim Notar bemühen und die Erbschaft ausschlagen, sobald die Geschwister des Verstorbenen die Erbschaft ausgeschlagen haben. Es ist nicht sicher, dass Sie vom Nachlassgericht innerhalb der sechswöchigen Frist informiert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Nach § 1944 BGB beginnt die Frist von sechs Wochen für Sie zu laufen, wenn Sie Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erhalten. Das ist der Fall, wenn Sie wissen, dass die vorrangigen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben.
Sie sollten sich selber um einen Termin beim Notar bemühen und die Erbschaft ausschlagen, sobald die Geschwister des Verstorbenen die Erbschaft ausgeschlagen haben. Es ist nicht sicher, dass Sie vom Nachlassgericht innerhalb der sechswöchigen Frist informiert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-