Sehr geehrter Ratsuchender ich möchte mich für Ihre Anfrage bedanken und diese auf Grund Ihrer Angaben wie folgt beantworten.
Hat die Widerspruchsbehörde die Widereinsetzung zu Unrecht abgelehnt und den Widerspruch deshalb als unzulässig, weil verspätet erhoben abgelehnt, können Sie den Widerspruchsbescheid wegen des in der Versagung liegenden Verfahrensmangels, isoliert gerichtlich nach § 79 II S. 2 VwGO anfechten, um so eine Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde herbei zu führen.
Nach § 70 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben wurde zu erheben.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist Ihm auf Antrag Widereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Voraussetzung ist, dass Sie ohne Verschulden die Frist versäumt haben.
Grundsätzlich ist die Widereinsetzung nur dann zu gewähren, wenn Sie während der noch offenen Frist verhindert waren Widerspruch einzulegen. Dies ist hier nicht der Fall, denn noch während der laufenden Frist ist das Hindernis weggefallen.
§ 60 I ist jedoch auch auf den Fall anzuwenden, dass das Hindernis zwar noch während der Frist weggefallen ist, dem Betroffenen aber weniger als 2 Wochen zur Vornahme des Widerspruchs verbleiben würden. Dies ist in Ihrem Fall allerdings auch nicht der Fall. Denn Sie hatten seit der tatsächlichen Kenntnisnahme mehr als 2 Wochen Zeit.
Deshalb denke ich, dass allein aus diesem Grund die Widereinsetzung in den vorigen Stand versagt werden könnte.
Lässt man diese Tatsache kurz außer Betracht, kann nicht sicher gesagt werden, dass das Gericht zu Ihren Gunsten entscheiden würde. Denn Sie müssen ohne Verschulden die Frist versäumt haben.
Ihnen kann z.B. der nicht angezeigte Wohnsitzwechsel zur Last gelegt werden.
Des Weiteren müssten Sie beweisen, warum sie die Unterlagen nicht bereits eher hätten abgeben können.
Aus all diesen Umständen erachte ich die Aussicht auf gerichtliche Durchsetzung als wenig erfolgreich.
Da es aber um eine hohe Summe des Teilerlasses geht, könnte man dennoch darüber nachdenken, ob man nicht doch einen Versuch wagt.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
Hat die Widerspruchsbehörde die Widereinsetzung zu Unrecht abgelehnt und den Widerspruch deshalb als unzulässig, weil verspätet erhoben abgelehnt, können Sie den Widerspruchsbescheid wegen des in der Versagung liegenden Verfahrensmangels, isoliert gerichtlich nach § 79 II S. 2 VwGO anfechten, um so eine Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde herbei zu führen.
Nach § 70 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben wurde zu erheben.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist Ihm auf Antrag Widereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Voraussetzung ist, dass Sie ohne Verschulden die Frist versäumt haben.
Grundsätzlich ist die Widereinsetzung nur dann zu gewähren, wenn Sie während der noch offenen Frist verhindert waren Widerspruch einzulegen. Dies ist hier nicht der Fall, denn noch während der laufenden Frist ist das Hindernis weggefallen.
§ 60 I ist jedoch auch auf den Fall anzuwenden, dass das Hindernis zwar noch während der Frist weggefallen ist, dem Betroffenen aber weniger als 2 Wochen zur Vornahme des Widerspruchs verbleiben würden. Dies ist in Ihrem Fall allerdings auch nicht der Fall. Denn Sie hatten seit der tatsächlichen Kenntnisnahme mehr als 2 Wochen Zeit.
Deshalb denke ich, dass allein aus diesem Grund die Widereinsetzung in den vorigen Stand versagt werden könnte.
Lässt man diese Tatsache kurz außer Betracht, kann nicht sicher gesagt werden, dass das Gericht zu Ihren Gunsten entscheiden würde. Denn Sie müssen ohne Verschulden die Frist versäumt haben.
Ihnen kann z.B. der nicht angezeigte Wohnsitzwechsel zur Last gelegt werden.
Des Weiteren müssten Sie beweisen, warum sie die Unterlagen nicht bereits eher hätten abgeben können.
Aus all diesen Umständen erachte ich die Aussicht auf gerichtliche Durchsetzung als wenig erfolgreich.
Da es aber um eine hohe Summe des Teilerlasses geht, könnte man dennoch darüber nachdenken, ob man nicht doch einen Versuch wagt.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter