ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Da Ihre Freundin minderjährig ist, haben sowohl ihre Mutter als auch ihr Stiefvater die elterliche Sorge inne. Da der Stiefvater eine Adoption durchgeführt hat, hat er grundsätzlich ebenso wie die leibliche Mutter die elterliche Sorge inne. Es sei denn, dass das alleinige Sorgerecht bei der Mutter liegt.
Die elterliche Sorge umfaßt auch das Recht der Aufenthaltsbestimmung, d.h. Ihre Freundin kann gegen den Willen der Eltern nicht zu Ihnen ziehen. Dies kann sie erst mit 18 Jahren, also wenn sie volljährig ist. Dies gilt jedoch nur für Ihre Freundin, nicht für Ihr Kind.
Das Kind einer minderjährigen Mutter steht regelmäßig unter gesetzlicher Amtsvormundschaft. Das heißt, dass ein Mitarbeiter des zuständigen Jugendamts als Vormund für dieses Kind tätig wird.
Er entscheidet bei allen Anliegen, die persönliche und vermögensrechtliche Bereiche des Kindes betreffen, da die minderjährige Mutter nur beschränkt geschäftsfähig ist.Die volle Geschäftsfähigkeit wird erst mit der Volljährigkeit, also ab dem 18. Lebensjahr erreicht.
Die Eltern Ihrer Freundin haben weiterhin das Sorgerecht für ihre Tochter. Nicht aber für das Enkelkind.
Die Personensorge soll jedoch in Abstimmung mit dem Kind durchgeführt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass Ihre Freundin 17 Jahre alt ist und daher auch ein gewisses Mitspracherecht hat. Sie hatten erwähnt, dass Mutter und Stiefvater sich nicht einig sind. In einem solchen Fall muss eine Einigung hergestellt werden zwischen den Eltern. Sollte dies nicht möglich sein, kann für diesen Fall das Gericht angerufen werden mit der Bitte um Entscheidung.
Ich würde Ihnen empfehlen, noch einmal gütlich zu versuchen, die Angelegenheit zu klären. Wenn die Mutter auf Ihrer Seite steht, haben Sie einen wichtigen Verhandlungspartner.Sie sollten jedoch auf keinen Fall gegen den Willen des Vaters Ihre Freundin bei Ihnen übernachten lassen. Falls sich die Lage dann zuspitzt und die Polizei Ihre Freundin abholt, ist keinem geholfen.
Ihre Freundin hätte die Möglichkeit, das Jugendamt zu kontaktieren und dort um Hilfe nachzusuchen.Dieses könnte dann vermitteln.Immerhin ist Ihre Freundin 17 Jahre alt und daher fast volljährig. Damit hat sie ein gewisses Mitspracherecht.U.U. wäre es möglich, eine Verlagerung der elterlichen Sorge z.B. auf einen Pfleger vorzunehmen. Ich würde Ihnen aber empfehlen,vorsichtig mit einem solchen Vorgehen zu sein. Sie müssen ja auch das Verhältnis Ihrer Freundin zu deren Eltern im Kopf behalten.
Man kann nicht sagen, ob es normal ist, dass eine Schwangere alle Entscheidungen bezüglich des Kindes selbst treffen will. Es ist jedoch nachvollziehbar, da ja eine unmittelbare Bindung besteht. Aber wenn sie sich geeinigt haben bezüglich Sorgerecht etc ist dieses ja vorbei und kann von Ihnen nun neu besprochen werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Beurteilung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.
Ich wünsche Ihnen und Ihrer kleinen Familie alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für Ihre rasche Beantwortung.
Ihre Schilderung hat mir ein wenig weitergeholfen.
Eine Nachfrage hätte ich jedoch noch:
Was wäre wenn meine Freundin bei mir doch übernachtet und ihr Stiefvater die Polizei ruft und diese vorbeikommt bei mir:
Kann sie sich weigern mitzugehen mit dem Baby?
Bzw. Was ist wenn ihre Mutter sagt, du kannst bei ihm schlafen und er will des nicht und ruft trotzdem die Polizei.
Wie sieht es hier aus?
Das wären so die wichtigsten Themen die ich hatte.
Vielen Dank im Vorraus
Dark
Sehr geehrter Fragesteller,
Grundsätzlich haben die Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Wenn Ihre Freundin gegen den Willen des Vaters bei Ihnen übernachtet und er die Polizei holt, muss sie grundsätzlich mitgehen. Daher würde ich Ihnen empfehlen, das Jugendamt aufzusuchen und zu versuchen, dort eine Vermittlung zwischen Eltern und Tochter zu schaffen.
Wenn die Mutter erlaubt, dass Ihre Freundin bei Ihnen übernachtet, hat sie ja die Erlaubnis eines Elternteiles. Dies wird jedoch schwer sein, zu beweisen, wenn die Polizei vor der Tür steht. Bei Uneinigkeit der Eltern bei gemeinsamen Sorgerecht muss u.U. das Gericht entscheiden, ob Ihre Freundin übernachten darf. Da dies jedoch sehr einschneidend ist, würde ich Ihrer Freundin empfehlen, erst einmal zum Jugendamt zu gehen und juristische Schritte erst später einzuleiten. Die Eltern sollen sich nach dem Wohl des Kindes richten. Wenn die Entscheidung sich gegen das Kindeswohl richtet, können Sie juristische Maßnahmen ergreifen.
Ich hoffe, dass ich nun alle Ihre Fragen beantworten konnte. ich wünsche Ihnen alles Gute und lege Ihnen wirklich nahe, das Jugendamt aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin