Fremde Website in eigenen Videoformaten veröffentlichen

23. November 2023 08:38 |
Preis: 50,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen & Herren,

wir möchten auf unseren Online Kanälen (Insta, TikTok & Youtube) gerne stärker über Bauprojekte in unserer Region berichten. Dafür würden gerne auch in einem Ausschnitt ein Screen-Aufnahme in unsere Reels reinschneiden, in denen wir über die Projektseiten der einzelnen Bauprojekte gehen, damit die Zuschauen einen besseren Einblick erlangen. Hier sind jedoch auch Bilder von Architekten o.ä. gezeigt. Können wir die öffentlichen Websites trotzdem in unsere Reels rechtlich sauber integrieren? Beispielsweise: https://www.4frankfurt.de/de/home/#die-neue-skyline

Vielen Dank & Freundliche Grüße
23. November 2023 | 10:06

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich sind Inhalte von Webseiten, einschließlich Texte, Bilder und Grafiken, urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet, dass Sie diese Inhalte nicht ohne Zustimmung des Urhebers verwenden dürfen.
Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Regel, die sogenannte Zitierfreiheit nach § 51 UrhG. Danach ist es erlaubt, urheberrechtlich geschützte Werke zu zitieren, wenn dies zur Veranschaulichung eines eigenen Werkes dient und in einem angemessenen Umfang geschieht.

Darüber hinaus müssen Sie auch das Recht am eigenen Bild beachten. Wenn auf den Screenshots Personen erkennbar sind, benötigen Sie grundsätzlich deren Einwilligung für die Veröffentlichung. Es gibt jedoch auch hier Ausnahmen, zum Beispiel wenn die Personen nur als Beiwerk zu sehen sind oder es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt (§§ 22, 23 Kunsturhebergesetz).

Ob diese Ausnahmen in Ihrem Fall greifen, lässt sich pauschal leider nicht sagen. Hierzu müssten die einzelnen Videos geprüft werden, in Bezug auf den erforderlichen Zitierzweck und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den Personen.

Rechtlich unproblematisch ist dagegen das Verlinken auf fremde Inhalte, inklusive Embedding und Framing. Entscheidend ist dabei, dass die fremden, öffentlich zugänglichen Inhalte nicht vervielfältigt oder verändert werden und der Rechteinhaber dadurch weiterhin die Möglichkeit behält, zukünftig durch Entfernen der Inhalte auf seiner Seite jederzeit den Zugang zu seinen Inhalten zu verhindern.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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Brandsweg 20
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