23. August 2015
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06:58
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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nach einer rechtskräftiger Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich haben die geschiedenen Eheleute keine Befugnis zur Änderung mehr. Abänderungen sind nur im Rahmen der geseztlichen Vorschriften möglich, wozu einer Verzicht nicht zählet.
Der Versorgungsausgleich ist durch Gestaltungsurteil vollzogen ist.
Das bedeutet, dass auch ein nachträglicher Verzicht auf bereits begründete Versorgungsanrechte mehr nicht möglich ist.
Eine trotzdem dann getroffene Vereinbarung über den Versorgungsausgleich selbst ist unwirksam. Nachträglich können Sie nicht verzichten.
Aber es bleibt Ihnen unbenommen, eine völlig neue Vereinbarung zu treffen, mit der Ihre geschiedene Frau sich verpflichtet, die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches erhaltenen Rentenzahlungen an Sie wieder auszukehren.
So eine völlig neue Vereinbarung wäre dann im Gegensatz zu einem nachträglichen Verzicht zulässig.
Sie müssen aber dabei beachten, dass eine solche Regelung gegenüber dem Versorgungsträger keine Rechtswirkungen enftalltet.
Es verbleibt dann bei der derzeitigen Regelung nach außen hin. Aber Ihre geschiedene Frau würde dann intern die Leistungen wieder an Sie auskehren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg