27. November 2024
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09:42
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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wenn Sie die Arbeitenehmerin unwiderruflich freistellen, ist die ansprechende Anrechnung möglich. Sie kann aber nicht rückwirkdend erklärt werden. Dies muss von Anfang an bzw. spästens rechtzeitig im Verlauf der Freistellung erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger