Sehr geehrte Mandantin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Mann wird bei der GKV versicherungspflichtig. Mit Aufnahme der Tätigkeit als Angestellter fällt er unter die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. SGB V. Dass er keine Vollbeschäftigung ausübt, spielt keine Rolle.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht kommt ebenfalls nicht in Frage. Es liegt keine der Ausnahmemöglichkeiten vor, die in § 8 SGB V geregelt sind.
Für die Dozententätigkeit fällt keine Rentenversicherungspflicht an, wenn er für verschiedene Auftraggeber tätig ist, denn andernfalls wird von einer Scheinselbständigkeit ausgegangen. Welche Berufsgruppen rentenversicherungspflichtig sind, regelt der § 2 SGB VI. Ihr Mann muss nur dann Rentenbeiträge bezahlen, wenn er (Nr. 9 der Vorschrift)
a) im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Sollte es sich bei der Dozententätigkeit nur um einen Minijob handeln, ist dieser ebenfalls rentenversicherungsfrei
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Mann wird bei der GKV versicherungspflichtig. Mit Aufnahme der Tätigkeit als Angestellter fällt er unter die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. SGB V. Dass er keine Vollbeschäftigung ausübt, spielt keine Rolle.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht kommt ebenfalls nicht in Frage. Es liegt keine der Ausnahmemöglichkeiten vor, die in § 8 SGB V geregelt sind.
Für die Dozententätigkeit fällt keine Rentenversicherungspflicht an, wenn er für verschiedene Auftraggeber tätig ist, denn andernfalls wird von einer Scheinselbständigkeit ausgegangen. Welche Berufsgruppen rentenversicherungspflichtig sind, regelt der § 2 SGB VI. Ihr Mann muss nur dann Rentenbeiträge bezahlen, wenn er (Nr. 9 der Vorschrift)
a) im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Sollte es sich bei der Dozententätigkeit nur um einen Minijob handeln, ist dieser ebenfalls rentenversicherungsfrei
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen