Freibetrag Schenkung Gleichstellungsgeld Geschwister/Onkel-Neffe vorweggen. Erbfolge

| 6. September 2023 14:38 |
Preis: 75,00 € |

Erbrecht


Guten Tag,

meine Frage bezieht sich auf folgenden Sachverhalt:

Im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge soll Eigentum (Haus mit Grundstück) der Veräußerin (alleinige Eigentümerin), zu 2/3 an die Tochter und zu 1/3 an den Enkel (Sohn der Tochter) gehen und als Gegenleistung ein Abfindungsbetrag gezahlt werden, welcher i.H.v. €150.000,00 (je €75.000,00 von der Tochter und dem Enkel) festgelegt wurde.

Da die Veräußerin zusätzlich zu der Tochter noch einen Sohn hat, soll der Abfindungsbetrag als Gleichstellungsgeld an diesen gezahlt bzw. abgetreten werden.

Im Entwurf des Vertrages vom Notar steht:
a) Jeder Erwerber verpflichtet sich gegenüber dem Veräußerer, als Gegenleistung jeweils einen Abfindungsbetrag (Gleichstellungsgeld) i.H.v. € 75.000,00, jeweils fällig am [Datum] zu entrichten.
Somit ist insgesamt ein Betrag i.H.v. € 150.000,00 an den Veräußerer zu entrichten.
Der Anspruch auf die Abfindungsleistung ist abtretbar und vererblich.
[...]
c) Der Veräußerer tritt hiermit an [...] das weichende Geschwisterteil den Anspruch auf Erbringung dieser Abfindungsleistungen mit sofortiger Wirkung ab, ohne jedoch für die Erfüllung einzustehen.
Diese Abtretungen erfolgen schenkungsweise im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Die konkrete Frage bezieht sich auf das Anwenden der Freibeträge im Rahmen einer Schenkung:
Da die Zahlungen an den Sohn (=weichendes Geschwisterteil) der Veräußerin durch dessen Schwester (Tochter der Veräußerin) und dessen Neffen (Enkel der Veräußerin) getätigt werden: gelten hier die Freibeträge (i.H.v. €20.000,00) für Schenkungen unter Geschwistern und deren Abkömmlingen ODER gilt hier der Freibetrag (i.H.v. €400.000,00) einer Schenkung von einer Mutter an ihr Kind, wie es z.B. der DVEV auf seiner Seite schreibt, da die Abfindung zunächst an die Veräußerin gedacht ist, diese ihrerseits die Abfindungsleistung gemäß Vertrag jedoch an ihren Sohn schenkungsweise abtritt, wie unter Punkt c) festgehalten? Ist es in dem genannten Fall, damit der höhere Freibetrag gilt, aufgrund der Formulierung also unerheblich, wer die Abfindungsleistung zahlt oder ist die Formulierung unter Punkt c) nicht klar genug und sollte anders gewählt werden?

Vielen Dank für Ihre Zeit und Ihre Einschätzung

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie können davon ausgehen, dass das FA stets die Ihnen ungünstige Variante annehmen wird, also muß die Ihnen günstige verargumentiert werden. Ich versuche entsprechende Argumente zu finden, benötige aber noch etwas Zeit.

Warten Sie daher bitte mit einer „Nachfrage",
ich werde meine Antwort noch ergänzen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Ergänzung vom Anwalt 6. September 2023 | 23:14
Zunächst machte im Satz

„Der Anspruch auf die Abfindungsleistung ist abtretbar und vererblich."

der Teil „… und vererblich." keinen Sinn, weil Sie ja in ein und derselben Urkunde die Abtretung erklären.

„Vorweggenommene" Erbfolge beinhaltet eine unter Lebenden realisierte Übertragung seines Vermögens, die in der Erwartung vorgenommen wird, dass der Erwerber im Erbfall das Vermögen ohnehin erhalten wird.

Rechtlich sind das insbesondere Schenkungen, für die Steuern anfallen können, wenn die im Gesetz genannten Freubeträge überschritten werden.

Diese sind je nach Verhältnis zwischen den Schenkern und Beschenkten unterschiedlich hoch.

Da die Freubeträge bei einer Schenkung alle 10 Jahre wieder neu in Anspruch genommen werden können, kann auf diesem Wege eine Reduzierung der Steuerlast im Erbfall erreicht werden.

Damit in Ihrem Fall der hohe Freubetrag von 400.000€ zwischen Mutter und Kind und die bessere Steuerklasse von Finanzamt nicht in Frage gestellt werden kann, sollten Sie an Ihre Tochter und Enkelin keine 100% Schenkungen vornehmen sondern Teilschenkungen, mit der Auflage, jeweils einen „Kaufpreis" von 75.000€ an Sie bezahlen zu müssen.

Diesen Kaufpreisanspruch können Sie dann an Ihren Sohn abtreten. Der Sohn muß die Abtretung im Übrigen auch noch annehmen.

Die Zahlung des Kaufpreises kann erfüllungshalber auch direkt an Ihren Sohn erfolgen.

Sie können den Kaufpreis m.E. auch als Gleichstellungsgeld bezeichnen.

Der von ihnen gewählte Weg birgt das Risiko, dass das FA die Zuwendungen Ihrer Tochter und Enkelin an den Bruder und Onkel als deren Schenkung ansieht, und nur den geringen Freubetrag von jeweils 20,000€ zubilligt.

Dass sich jeder Erwerber Ihnen gegenüber als Veräußerer zu einer Gegenleistung verpflichtet und einen Abfindungsbetrag bezahlen soll, ist m.E. zwar auch klar formuliert. Aber er läßt einen Interpretierungsspielraum offen
Bewertung des Fragestellers 7. September 2023 | 10:25

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