1. Juli 2025
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15:28
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Sie können immer das Rechtsmittel erheben, solange der Bescheid nicht in Bestandskraft erwachsen ist.
Aber…
„Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich gemäß § 7 Abs. 4 RBStV nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über die regelmäßige Verjährung. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 RBStV i.V.m. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Beitragsbescheids war die vom Beklagten festgesetzte Rundfunkbeitragsforderung offenkundig nicht verjährt."
VGH München, Urteil v. 16.05.2023 – 7 BV 21.1442
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-15656?all=False
Die Fälligkeit des zu entrichtenden Beitrages wird erst mit dem Festsetzungsbescheid in Gang gesetzt, der aufgrund Ihrer verspäteten Anmeldung auch erst im Juni ergehen konnte.
Insoweit würde auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung der Verjährung erfolglos bleiben, so dass auch mit Widerspruch/Einspruch die Abgabenforderung in voller festgesetzter Höhe zu zahlen wäre.
Ich hoffe Ihre Frage, trotz dem für Sie nicht positiven Ergebnis, beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
Rechtsanwalt Andreas Wehle