Sie stellen bei einem Einsatz von 20,00 € insgesamt 4 Fragen, die ich gerne kurz anreißen möchte. Eine umfangreiche Beratung ist aber in diesem Rahmen nicht möglich, d.h. meine Antworten können bedingungsgemäß nur eine Orientierung bieten. Letztendlich sollten Sie sich überlegen, aufgrund der Komplexität und Schwierigkeit Ihres Rechtsproblems einen kompetenten Kollegen vor Ort zu konsultieren.
Zu Ihren Fragen:
Zu 1):
Ein Unterhaltsanspruch setzt immer die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten voraus. Da die Kindesmutter offensichtlich über kein Einkommen verfügt, besteht wohl auch keine Leistungsfähigkeit den Kindesunterhalt zu bedienen. Grundsätzlich besteht gegenüber minderjährigen eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, um die Leistungsfähigkeit herzustellen. Hier werden aber noch zwei weitere minderjährige Kinder im Alter unter 14 Jahren betreut, sodass m.E. eine Erwerbsobliegenheit der Kindesmutter zu verneinen ist.
Zu 2):
Höchst komplizierte Frage, die sich hier nicht pauschal beantworten läßt. Grundsätzlich wurde dieser Ansatz in der Vergangenheit verneint, es gibt aber jüngere BGH-Rechtsprechung, die eine quotierte Unterhaltszahlung berücksichtigt. In Ihrem Falle neige ich aber dazu, die Frage zu verneinen, da Sie im Verhältnis zur Kindesmutter über deutlich höheres Einkommen zu verfügen scheinen.
Zu 3):
Der Veräußerungsgewinn stellt selbstverständlich Einkommen dar, welches unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist. Bei einem Selstständigen wird das Einkommen durch eine Gesamtbetrachtung des Einkommens in der vorausgehenden 3 Jahren und dem sich daraus ergebenden durchschnitt ermittelt.
Zu 4):
Nicht pauschal zu beantworten! Leider gilt auch hier: Es kommt darauf an. Wenn die Tochter den Wunsch hat, sie öfter zu besuchen, wüßte ich nicht was dagegen spricht. Bei derartigen Fragen steht das Kindeswohl im Vordergrund, nicht etwa das Interesse der Kindesmutter.
Wie gesagt - meine Antworten können nur kurz und summarisch die von Ihnen aufgeworfenen Fragen anreißen. Ggf. kann ich Ihnen nur empfehlen, sich kompetent durch einen Kollegen vor Ort beraten zu lassen. Meine Antworten sollten Sie jedoch in die Lage versetzen, sich zu orientieren und zu wissen, worauf es ankommt.
Mitfreundlichen Grüßen,
RA Ralf Kunold
hallo,
danke fuer die kurze umreisung. essential ist pkt 2 auf die ihre antwort mir nicht ganz klar ist...
ich hatte gefragt.
600/ 2 muss ich ich zahlen und sie x/2 ? ?
antwort 1 sagt sie muesse gar nichts zahlen, also heisst das, dass ich 300 eur zahle.
ihr
....Grundsätzlich wurde dieser Ansatz in der Vergangenheit verneint
beziehen Sie sich darauf, also muss ich dass nicht zahlen.
...Ihrem Falle neige ich aber dazu, die Frage zu verneinen
muss ich oder nicht ?
sorry werd da nicht wirklich schlau draus...
bitte klarstellen
merci
Ich versuche noch einmal pauschal zu antworten: Befindet sich ein Kind bei Ihnen, schulden Sie den anderen beiden bei der Mutter befindlichen Kindern Unterhalt. Von Ihrer Ex-Frau werden Sie voraussichtlich aufgrund Ihrer Schilderungen keinen Unterhalt verlangen können.
Befindet sich 1 Kind nur etwa die Hälfte der Zeit bei Ihnen (z.B. bei einem sog. Wechselmodell), besteht generell die Möglichkeit der entsprechenden Anpassung des Kindesunterhalts für dieses Kind. Im Hinblick auf die geschilderten Einkommensverhältnisse gehe ich aber davon aus, dass dies in Ihrem Fall nicht greift, Sie also den vollen KU zahlen müssen. Letztendlich sollten Sie dies aber durch einen Anwalt sorgfältig prüfen lassen. Ich kann diese Frage nicht abschließend in diesem Forum beantworten, da zahlreiche Faktoren zu beachten sind, die sich mir in diesem Rahmen nicht erschließen.
Ich hoffe, es ist nun verständlicher geworden.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Ralf Kunold
Ich versuche noch einmal pauschal zu antworten: Befindet sich ein Kind bei Ihnen, schulden Sie den anderen beiden bei der Mutter befindlichen Kindern Unterhalt. Von Ihrer Ex-Frau werden Sie voraussichtlich aufgrund Ihrer Schilderungen keinen Unterhalt verlangen können.
Befindet sich 1 Kind nur etwa die Hälfte der Zeit bei Ihnen (z.B. bei einem sog. Wechselmodell), besteht generell die Möglichkeit der entsprechenden Anpassung des Kindesunterhalts für dieses Kind. Im Hinblick auf die geschilderten Einkommensverhältnisse gehe ich aber davon aus, dass dies in Ihrem Fall nicht greift, Sie also den vollen KU zahlen müssen. Letztendlich sollten Sie dies aber durch einen Anwalt sorgfältig prüfen lassen. Ich kann diese Frage nicht abschließend in diesem Forum beantworten, da zahlreiche Faktoren zu beachten sind, die sich mir in diesem Rahmen nicht erschließen.
Ich hoffe, es ist nun verständlicher geworden.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Ralf Kunold