11. August 2015
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11:33
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Forderung der Insolvenzverwalterin ist durchaus berechtigt. Zahlungen die im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag auf eine rückständige Forderung gezahlt wurden sind anfechtbar, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Dies gilt nicht für die Zahlung der laufenden Miete.
2. Das Insolvenzverfahren rechtfertigt aber nicht, dass die laufende Miete nicht mehr bezahlt wird. Soweit der Insolvenzverwalter den Mietvertrag und die sich hieraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen nicht aus der Insolvenzmasse freigegeben hat, haftet die Insolvenzmasse auch für die rückständigen Mieten, wenn der Insolvenzverwalter hier nicht die Masseunzulänglichkeit anzeigt.
3. Fordern Sie daher die aussetehenden Mietzahlungen von dem Insolvenzverwalter.
4. Rückständige Mietforderungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind zur Insolvenztabelle anzumelden. Diese Rückstände gewähren kein Kündigungsrecht des Mietverhältnis aufgrund der Zahlungsrückstände.
5. Mietrückstände nach Eröffnung des Insolvenzverfahren können Sie direkt bei der Mieterin einfordern und sollten hierzu einen Mahnbescheid beantragen. Soweit die Mietrückstände zwei Monatsmieten betragen, können Sie das Mietverhältnis fristlos kündigen, was Sie aufgrund der fortdauernden Zahlungsverweigerung dann auch tun sollten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA