17. Mai 2025
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17:54
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage vorbehaltlich der Regelung in der Gemeinschaftsordnung wie folgt beantworten.
Sie teilen mit, dass bei Ihnen abweichend vom gesetzlichen Kopfprinzip (§ 25 Abs. 2 S. 1 WEG; "Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme."), das Objektprinzip (Jede Wohnung hat eine Stimme.) Anwendung findet.
Das heißt, Sie haben zwei Stimmen in der Wohnungseigentümerversammlung.
Richtig ist aber, dass Sie nur einmal teilnehmen können.
Wenn Sie persönlich teilnehmen, können Sie sich nicht gleichzeitig vertreten lassen.
"Lässt sich ein Wohnungseigentümer in einer Versammlung vertreten, darf er nicht mehr selbst an ihr teilnehmen. Nimmt er gleichwohl teil, wird der Vertreter zum grundsätzlich nicht teilnahmeberechtigten Dritten." (LG Karlsruhe, Urt. v. 21.7.2015 – 11 S 118/14 - MietRB 2016, 170).
Die Auffassung des Vorsitzenden der Versammlung ist korrekt, dass Sie nur "einmal" teilnehmen können.
Sie haben allerdings wegen des Objektprinzips zwei Stimmen.
Teilen Sie gern noch den genauen Wortlaut zum Stimmrecht und zur Vertretung in der Gemeinschaftsordnung mit,
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt