Frage zur Mehrfachvertretung in der Wohnungseigentümerversammlung

17. Mai 2025 15:59 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um eine rechtliche Einschätzung zu folgender Konstellation:
Ich besitze in einer Wohnungseigentümergemeinschaft zwei Wohnungen:
1. Wohnung A befindet sich noch im Besitz meiner Bauträgerunternehmung die ich als Einzelperson betrieben habe. Sie ist verkauft, die AV eingetragen, jedoch ist der Besitzübergang an den Käufer noch nicht erfolgt (und soll auch nicht erfolgen, weil ich vom Kaufvertrag zurückgetreten bin, wogegen der Küfer derzeit klagt).
2. Wohnung B befindet sich bereits in meinem Privateigentum, privat finanziert und aus er Bauträgerbilanz herausgenommen.
An einer Eigentümerversammlung wollte ich für Wohnung A persönlich teilnehmen und für Wohnung B eine dritte Person als Bevollmächtigten entsenden.
Der Vorsitzende der Versammlung hat dies jedoch abgelehnt mit der Begründung, ich sei der Eigentümer beider Wohnungen und somit EINE Person und könne auch nur EINMAL teilnehmen und nicht „ZWEIMAL".
Abgestimmt wird in dieser WEG nach Wohneinheiten. Jede Wohneinheit hat eine Stimme.
Meine Frage:
Ist diese Auffassung rechtlich korrekt? Oder habe ich das Recht, für die eine Wohnung selbst aufzutreten und für die zweite Wohnung eine dritte Person als Bevollmächtigten zu entsenden?
Ich bitte um eine rechtliche Einschätzung.
Vielen Dank.
17. Mai 2025 | 17:54

Antwort

von


(1623)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage vorbehaltlich der Regelung in der Gemeinschaftsordnung wie folgt beantworten.

Sie teilen mit, dass bei Ihnen abweichend vom gesetzlichen Kopfprinzip (§ 25 Abs. 2 S. 1 WEG; "Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme."), das Objektprinzip (Jede Wohnung hat eine Stimme.) Anwendung findet.

Das heißt, Sie haben zwei Stimmen in der Wohnungseigentümerversammlung.

Richtig ist aber, dass Sie nur einmal teilnehmen können.
Wenn Sie persönlich teilnehmen, können Sie sich nicht gleichzeitig vertreten lassen.
"Lässt sich ein Wohnungseigentümer in einer Versammlung vertreten, darf er nicht mehr selbst an ihr teilnehmen. Nimmt er gleichwohl teil, wird der Vertreter zum grundsätzlich nicht teilnahmeberechtigten Dritten." (LG Karlsruhe, Urt. v. 21.7.2015 – 11 S 118/14 - MietRB 2016, 170).

Die Auffassung des Vorsitzenden der Versammlung ist korrekt, dass Sie nur "einmal" teilnehmen können.
Sie haben allerdings wegen des Objektprinzips zwei Stimmen.

Teilen Sie gern noch den genauen Wortlaut zum Stimmrecht und zur Vertretung in der Gemeinschaftsordnung mit,

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(1623)

Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119123 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die verständliche Antwort ...
5,0/5,0
sehr gut und umfassend. Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Danke für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Frage ...