29. August 2024
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20:58
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Das Einkommen aus selbstständiger Arbeit mindert grundsätzlich die Leistungshöhe nach dem SGB II. Bei sozialversicherungspflichtigem Einkommen werden durch einen automatisierten Abgleich regelmäßig die Daten mit den Daten der Sozialversicherungen abgeglichen. In Ihrem Fall ist das Jobcenter natürlich auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Die Betroffene hat also jede Art der Beschäftigungsaufnahme umgehend zu melden. Die Betroffene sollte also gegenüber dem Jobcenter für das Jahr 2022 eine sog. EKS (Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit) abgeben. Parallel hierzu sollte das Jobcenter informiert werden, weshalb die Mitwirkungspflicht nicht bereits im Jahr 2022 erfolgte. Das Jobcenter wird dann einen entsprechenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen und die zu viel gezahlten Leistungen aufrechnen.
2. Das Nicht-Angeben der Einnahmen stellt zunächst einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des Leistungsbeziehers dar, § 60 ff. SGB I. Zusätzlich kommt auch eine strafbare Handlung in Betracht (Sozialleistungsbetrug). Das Jobcenter kann also das Verfahren an das Hauptzollamt abgeben, damit ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
3. Ein proaktives Melden könnte dazu führen, dass ein eventuelles Ermittlungsverfahren höchstwahrscheinlich eingestellt wird. Es kann aber auch sein, bei richtiger Vorgehensweise, dass das Jobcenter aufgrund der Eigenmeldung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absieht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari